Tussinelda
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Polizeigewalt in Deutschland
05.10.2019 um 14:53@Bruderchorge
hier bitte
https://www.br.de/nachrichten/bayern/wie-die-polizei-bodycams-einsetzen-darf,RKKhZo9
hier was dazu, dass die Bodycams nur zur Sicherheit der Polizei dienen sollen
https://mdi.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/detail/News/lewentz-bodycam-soll-polizisten-besser-vor-gewalt-schuetzen/ (Archiv-Version vom 02.10.2020)
und hier Hessen
es ist klar, dass der Bürger kaum Möglichkeiten hat, denn das Aufnehmen, sowie Verwerten und Löschen liegt allein bei der Polizei.
hier bitte
Aufnahmen müssen nach spätestens zwei Monaten gelöscht werdenhier zur Bundespolizei:
Als Voraussetzung dafür, dass sogenannte verarbeitungsfähige Aufzeichnungen gefertigt werden dürfen, nennt das Gesetz den Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten vor Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut. Mit anderen Worten: Die Kameras sind ständig im oben beschriebenen Pre-Record-Modus, speichern darf die Polizei diese Aufzeichnung nur, wenn zum Beispiel Leib und Leben eines Polizeibeamten oder einer dritten Person bedroht sind.
Diese "verarbeitungsfähigen Aufzeichnungen" müssen nach zwei Monaten gelöscht werden. Es sei denn, sie werden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten benötigt.
Wichtige Punkte der Dienstvereinbarung sind, dass die Mitarbeiter die Aufnahmedateien in einem „Quarantänebereich“ speichern können, der vor dem Zugriff Dritter gesichert ist. Die Dateien dürfen nicht zur Verhaltensüberwachung oder Leistungskontrolle durch Vorgesetzte genutzt werden, eine Nutzung für verwaltungsinterne Ermittlungen ist untersagt. Auch darf der Datenbestand nicht nach biometrischen Gesichtspunkten nach bestimmten Mitarbeitern durchsucht werden.https://www.gdp.de/gdp/gdpbupo.nsf/id/DE_Dienstvereinbarung-zu-Bodycam-Einsatz-unterschrieben?open
Besonders wichtig: bei der Herausgabe der Videoaufzeichnungen an Dritte müssen die Daten anonymisiert werden, also Gesichter und Sprachen dürfen nicht auf die Person rückschließen lassen. Das schützt die Mitarbeiter vor identifizierenden Veröffentlichungen in sozialen Medien.
Es gibt immer einmal wieder den schlechten Eindruck, dass die Polizei bei Vorwürfen gegen ihre eigenen Kollegen nur halbherzig ermittelt oder dass sie mauert. Jetzt ist dies kein schlechter Eindruck mehr, im Fall der Bundespolizei ist es von nun an eine Tatsache. Das Mauern kommt sozusagen mit Ansage; diese Ansage hat die Form einer druckfrischen Dienstvereinbarung aus dem Bundesinnenministerium.https://www.sueddeutsche.de/politik/polizei-zweierlei-mass-1.4338124
Dort steht: Mehr als 20 000 Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei werden mit Bodycams ausgerüstet, kleinen Kameras also, die in Dauerschleife alle Menschen filmen, mit denen diese Beamten zu tun haben. Zur Beweissicherung. Aber: Erhebt umgekehrt einmal ein Bürger einen Vorwurf gegen die Beamten - wegen eines Übergriffs etwa oder eines rassistischen Spruchs -, dann dürfen diese Aufnahmen nicht verwendet werden. Die Aufnahmen sind dem Bereich der verwaltungsinternen Ermittlungen "entzogen", so heißt es in der Dienstvereinbarung.
hier was dazu, dass die Bodycams nur zur Sicherheit der Polizei dienen sollen
https://mdi.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/detail/News/lewentz-bodycam-soll-polizisten-besser-vor-gewalt-schuetzen/ (Archiv-Version vom 02.10.2020)
Lewentz: Bodycam soll Polizisten besser vor Gewalt schützenhier was dazu
Innenminister Roger Lewentz hat den Startschuss zur Einführung sogenannter Körperkameras bei der rheinland-pfälzischen Polizei gegeben. „Ich sehe in der Bodycam ein taktisches Instrument, um der steigenden Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten zu begegnen“, sagte Lewentz am Montag in Mainz. Der Einsatz der Kameras werde ab 1. Juli in Pilotprojekten bei den Polizeipräsidien Mainz und Koblenz erprobt und von Wissenschaftlern der Universität Trier begleitet. Insgesamt seien 50 Beamtinnen und Beamte für den Einsatz speziell geschult worden. „Etwa 60 Prozent der Gewalthandlungen im öffentlichen Raum werden in den Ober- und Mittelzentren begangen. Darum setzen wir als zweites Bundesland nach Hessen die Kameras zunächst auch dort ein“, erläuterte der Minister.
Hinsichtlich der allein "offen" zulässigen Durchführung des Bodycam-Einsatzes äußern die Verfasser Bedenken an der mit dem offenen Einsatz bezweckten Deeskalationswirkung und verweisen darauf, dass trotz des § 15c III PolG unklar bleibe, was genau unter "offen" zu verstehen ist.https://research.wolterskluwer-online.de/news/f44060ec-5fb2-444d-bc08-fe709effc69d
Darüber hinaus wird z.B. mit Blick auf den Grundrechtsschutz der von der Maßnahme Betroffenen Kritik an der einseitigen Entscheidungs- sowie Löschungsbefugnis seitens der Polizei sowie am fehlenden Zugriffsrecht der von der Maßnahme Betroffenen auf das Videomaterial geäußert.
und hier Hessen
Zu einer Verbesserung der Akzeptanz der Body-Cam seitens der Aufgenommenen dürfte die Dokumentation mit Ton hingegen nicht beitragen, zumal hinreichend bekannt ist, dass der Zweck des Körperkameraeinsatzes in Deutschland gerade nicht den Schutz des durch die Aufnahme Betroffenen vor beispielsweise rechtswidrigem polizeilichen Handeln bezweckt. Zwar kann es durchaus von Vorteil sein, dass durch die laufende Dokumentation mit Ton auch die mündlich erteilten polizeilichen Anweisungen und die Androhung von Zwangsmitteln durch Polizeivollzugsbeamte festgehalten werden. Diese Vorteile sind jedoch ausgehend vom Gesetzeszweck ausschließlich einseitiger Natur, indem sie die verbesserte Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben erreichen wollen. Eine tatsächliche Akzeptanzsteigerung des Body-Cam-Einsatzes, welche über eine bloße Duldung hinausgeht, könnte allein durch die Möglichkeit für den Betroffenen geschaffen werden, auf die aufgenommenen Ressourcen ebenso umstandslos zugreifen zu können wie die Polizeibehörden, falls konkrete rechtliche Gründe dies erfordern sollten. Hierzu sieht das HSOG in seinem derzeitigen Entwurf noch keine expliziten Regelungen vor. Gesetzlich werden dem Betroffenen einer jeden polizeilichen Datenverarbeitung zwar durch die Landespolizeigesetze sowie durch die allgemeinen Landesdatenschutzgesetze die klassischen Rechte wie Berichtigung, Sperrung und Löschung eingeräumt. Daneben sind ebenso Auskunftsansprüche vorgesehen (siehe für das Land Hessen beispielsweise die §§ 27, 29 HSOG). Diese bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften sind jedoch zu allgemein gefasst, um den spezifischen grundrechtlichen Gefahren des Body-Cam-Einsatzes gerecht zu werden. So regelt beispielsweise der § 14 Abs. 6 HSOG als Ermächtigungsgrundlage des Kameraeinsatzes zwar, unter welchen Umständen eine Videoaufzeichnung stattfinden darf, jedoch bis auf die Löschungsverpflichtung in S. 3 nicht, wie im Anschluss konkret mit den erhobenen Daten umzugehen ist. Die hinreichend umfassende gesetzliche Ausschreibung von Betroffenenrechten ist jedoch für die Transparenz eines staatlichen Eingriffshandelns von erheblicher Bedeutung und damit entscheidende Voraussetzung, wenn es um die Angemessenheit des Body-Cam-Einsatzes geht, die wiederum ein entscheidendes Merkmal der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung darstellt.https://intrapol.org/2015/09/11/verfassungsrechtliche-anforderungen-an-den-einsatz-von-vollzugspolizeilichen-body-cams/
In der bisherigen rechtspolitischen Diskussion um die Schaffung neuer Ermächtigungsgrundlagen für die Schulterkameras wurden verfahrensrechtliche Aspekte hingegen kaum oder in nur unzureichendem Maße berücksichtigt. Dies kann sicher auch damit begründet werden, dass der Zweck dieser neuen Ermittlungsmaßnahme eben nicht im Schutz des durch die Aufzeichnung Betroffenen, sondern des Polizisten oder Dritter liegt. Damit stellt sich denknotwendigerweise die Frage, ob eine derart einseitige Schutzzweckzuweisung im Ergebnis nicht ernsthafte Zweifel an der Verfassungskonformität der Body-Cam aufkommen lässt. Hier sollte in Zukunft darüber nachgedacht werden, die Zielsetzung des Kameraeinsatzes zu erweitern, um eine leichtere verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu ermöglichen.
es ist klar, dass der Bürger kaum Möglichkeiten hat, denn das Aufnehmen, sowie Verwerten und Löschen liegt allein bei der Polizei.