cpt_void schrieb:Und was ist mit Art 2 (2)? Die Würde ist nach deiner Sicht wohl wichtiger als Leben und körperliche Unversehrtheit? Gilt vermutlich nicht für Opfer von Gewaltverbrechen.
stereotyp schrieb:Ganz genau. Das besagt art. 1.
Ihr solltet Gesetze möglichst auch vollständig zitieren:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Quelle: Art. 1 GG
Das Grundgesetz bindet
den Staat und beauftragt ihn mit dem Schutz der Menschenwürde. Dass Privatpersonen sie "mit Füßen treten" ist natürlich nicht zu dulden, aber erstmal kein "Problem" des Grundgesetzes, da hier nicht staatliches Handeln unmittelbare (!) Quelle dieser Verletzung ist.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Quelle: Art. 2 GG
Die Freiheit von Personen darf aufgrund Gesetzes in bestimmten Fällen eingeschränkt werden, z.B. durch Freiheitsentzug (d.h. beispielsweise eine Haftstrafe), dies muss aber nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erfolgen und eben nicht willkürlich. Daraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass geltende Gesetze auf alle Personen gleichermaßen anzuwenden sind und diese dabei gleichbehandelt werden müssen, wenn das Gesetz nicht im konkreten Fall eine Ungleichbehandlung vorsieht (z.B. durch Berücksichtigung von Faktoren wie Staatsbürgerschaft, Familienstand usw.). Wenn die geltende Gesetzeslage keine Möglichkeit vorsieht, eine Rückkehr zu verhindern, dann ist das eben zwingend so anzuwenden.