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Burkaverbot in Europa

26.485 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Islam, Frankreich, Belgien ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Burkaverbot in Europa

15.10.2017 um 22:19
@insideman
Meine Güte... die Muslimas durften sich anhören, dass ein allgemeines Verschleierungsgesetz auch für sie gilt, die Religionsfreiheit nicht über diesem Gesetz steht und dass es nicht gegen das Menschrecht verstösst wenn ein Staat die Gesichtsverschleierung verbietet.
Es ist nunmal ne Tatsache, dass es sich hierbei um ein allgemeines Verbot handelt und nicht um ein Burkaverbot. Die Burka mag zwar die wahre Intension dahinter sein (weshalb man auch immer verwirrenderweise Burkaverbot, statt Verschleierungsverbot sagt- verkauft sich besser), aber sie ist nur eine von vielen Arten sich das Gesicht zu verschleiern und das Gesetz verbietet es generell sich das Gesicht zu verschleiern. Nicht nur den Muslimen, diese haben sich nur ebenso daran zu halten, wie alle übrigen auch.


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Burkaverbot in Europa

15.10.2017 um 23:01
Um jedoch Religionsfreiheit zu wahren sowie auch nicht anerkannte Religionsgemeinschaften zu diskriminieren, musste dieses Verbot so säkular wie möglich gehalten werden. Sprich: Es muss so ausgelegt werden, dass es nicht allein die Burka trifft, sondern allgemein angewendet werden kann. Religionsneutral as possible. Das Ergebnis daraus sowie auch die ersten Anwendungen in der Praxis sind daher eine bizarre Einschränkung der Freiheit geworden, die so wohl niemand gewollt hat.
https://www.mimikama.at/allgemein/hai-und-die-polizei/


Desshalb kennt man wohl in Europa kein Burkaverbot aber ein Verschleierungsverbot.

In einer modernen Demokratie hat man sich immer an die in der Verfassung festgehaltenen liberalen Rechtsgrundsätze zu halten.
Der moderne Rechtsstaat steht auf den drei Säulen der Mitbestimmung, Bürgerlichen Freiheit und sozialen Freiheit. Wer denkt das sollte anders sein wird früher als ihm liebt ist vor einem Scherbenhaufen stehen.


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Burkaverbot in Europa

02.12.2017 um 18:58
die Burkatragende Norah Illi hat einen Auftritt in einer Moschee in Österreich hingelegt, der ihr schlimmstenfalls  ein Einreiseverbot für Österreich  bescheren könnte (ich glaube, dass dies nicht geschehen wird):

ein Hausverbot für alle Kultusgemeinden und Moscheen der IGGÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) wurde ihr bereits ausgesprochen
:
 "Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich duldet keine Hetzreden in ihren Einrichtungen." Provokateuren dürfe keine Bühne geboten werden. Deshalb seien auch gleich Konsequenzen gezogen worden: Gegen die Schweizerin sei ein Hausverbot verhängt worden, so Mediensprecherin Carla Amina Baghajati: "Alle Kultusgemeinden und Moscheen werden über diese Maßnahme informiert." Zudem sollen die Verantwortlichen jener Moschee, in der Illi ihren Auftritt hatte, "zu einem Gespräch geladen".
http://www.krone.at/601586

was ist passiert:

Norah Illi, die erst neulich zusammen mit "Schwestern"  mit einem Spaziergang in ihrer Vollverschleierung inmitten von Wien demonstrativ provoziert hat*, hat einen Auftritt in einer Moschee für eine Hetzreden genutzt.
Nora Illi in der Wiener Moschee über österreichische Gesetze: "Wir können nicht sagen, dass wir einen Teil der Gesetze respektieren und der andere ist kufr (nur für die Ungläubigen, Anm.). Konsequenterweise müsste ich sagen: ALLE Gesetze sind kufr. Und man müsste sich auch nicht mehr an die Gesetze halten."

"Man versucht, einen Islam zu basteln, der in ihr Verständnis passt, mit liberalen Moscheen, Schwulenheirat, gemischtem Gebet etc. So wird versucht, den Islam zu schwächen. Das ist Fitna (Bürgerkrieg, Anm.)", wird Illi weiter zitiert.
hier die Sendung Servus , die Teile des heiml mitgeschnittenen Videoas zeigt, in dem Nora Illi zu hören und sehen ist,
http://www.20min.ch/ausland/news/story/FP--Politiker-will-Nora-Illi-nicht-mehr-einreisen-lassen-13217619



* http://www.krone.at/599401
Die umstrittene Frauenbeauftragte des ebenso umstrittenen Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS) soll auf Einladung des Wiener Ex-SPÖ-Gemeindepolitikers Amir El-Shamy, von dem sich die Sozialdemokraten wegen extremistischer Tendenzen getrennt hatten, in einer Wiener Moschee gesprochen haben.
SPÖ= Sozialdemokratische Partei Österreich

auch hier nachzulesen:
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20171201_OTS0155/servus-nachrichten-exklusiv-was-radikale-muslime-in-wiener-moscheen-predigen


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Burkaverbot in Europa

02.12.2017 um 23:42
Zitat von lawinelawine schrieb:Norah Illi, die erst neulich zusammen mit "Schwestern"  mit einem Spaziergang in ihrer Vollverschleierung inmitten von Wien demonstrativ provoziert hat*, hat einen Auftritt in einer Moschee für eine Hetzreden genutzt.
Setzt die österreichische Polizei das Verschleierungsverbot nur durch, wenn es sich um Maskottchen handelt?
Wozu haben sie jetzt das Gesetz? ;)

Die müssten die Illi ständig einkassieren ...


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Burkaverbot in Europa

03.12.2017 um 01:00
Das Gesetz ist einigermaßen mißlungen, da schon recht leicht vorhersehbare "Maskierungen" nicht berücksichtigt wurden. Andererseits gibt es aber auch bei uns eine Reihe von Gesetzen/Vorschriften, die man im Alltag sehr locker auslegt, aber dann eben doch zur Hand hat, wenn es "nötig" erscheint. Ich könnte mir vorstellen, dass man es genau so handhaben wird.


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Burkaverbot in Europa

03.12.2017 um 04:34
Zitat von wichtelprinzwichtelprinz schrieb am 15.10.2017:In einer modernen Demokratie hat man sich immer an die in der Verfassung festgehaltenen liberalen Rechtsgrundsätze zu halten.
Der moderne Rechtsstaat steht auf den drei Säulen der Mitbestimmung, Bürgerlichen Freiheit und sozialen Freiheit. Wer denkt das sollte anders sein wird früher als ihm liebt ist vor einem Scherbenhaufen stehen.
In einer modernen Demokratie (was auch immer das heißen mag) gibt es bei uns das Grundgesetz, welches ich hier noch einmal zitieren darf, da vielleicht einige es nicht kennen (ich hoffe es ist mir erlaubt @Verwaltung):
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.
Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages sowie zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich. Es ist jedoch nach Artikel 79 Absatz 3 GG unzulässig, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung zu ändern. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347)
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Hier unbedingt weiterlesen, weil wichtig!
Spoiler
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

I. Die Grundrechte
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

usw. und so fort: Quelle: https://www.bundestag.de/grundgesetz









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Burkaverbot in Europa

03.12.2017 um 04:52
@yuva
und da steht jetzt genau WO etwas zur Burka und das man keine tragen darf? Wenn Du schon Artikel 1-19 zitierst, dann hättest Du die Stelle ja mal hervorheben können. ;)


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Burkaverbot in Europa

03.12.2017 um 13:23
Die Rechte in den GG können aufgrund anderen Gesetzen eingeschränkt werden, bis zu Benachteiligung (siehe Häftlinge, Soldaten, progressive Steuer, Frauenquote)


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Burkaverbot in Europa

03.12.2017 um 13:29
@Abahatschi
nur ist es dann keine Benachteiligung ;)
und welches Gesetze, das Burkaverbot betreffend, wären das denn dann genau?


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03.12.2017 um 13:30
Wird, wenn überhaupt, wie in anderen Länder erlassen.


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03.12.2017 um 13:34
@Abahatschi
ich meinte die "anderen Gesetze, aufgrund derer das GG eingeschränkt werden darf". Existieren die noch gar nicht? Warum nur? Weil es unmöglich ist, NUR die Burka zu verbieten in der Öffentlichkeit vielleicht?


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Burkaverbot in Europa

03.12.2017 um 14:36
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:Die Rechte in den GG können aufgrund anderen Gesetzen eingeschränkt werden, bis zu Benachteiligung
mal was ganz neues zu der Normenhierarchie :D


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Burkaverbot in Europa

03.12.2017 um 14:51
@wichtelprinz
*wenn Du Dich schon als Schweizer nicht in den GG von DE auskennst, lies nach...sonst gibst nur den Clown ab.
Ich hatte in der Tat erwartet dass Du das weißt.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Grundsätzlich ist das als Eingriff in den Rechte gegenüber dem Staat zu verstehen, zB Bewegungsfreiheit eines Häftlings zur Durchsetzung einer Strafe...oder Enteignung für eine Autobahn...Demonstrationsverbot in einem bestimmten Stadtteil...Holocaust und freie Meinungsäußerungen...es gibt zig Beispiele für Eingriffe in den Grundrechten.
Die Abschaffung der Kruzifixe in den Schulzimmer war auch für eine Seite ein Eingriff in die Religionsfreiheit, wie Lehrerkräfte mit Kopftuch etc.


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Burkaverbot in Europa

03.12.2017 um 16:29
@Abahatschi
Burkaträgerinen mit Staftäternien zu verwechseln geht jetzt ziemlich weit.
Grundsätzlich gilt das was im GG den Gesetzen zugesprochen wird. also auch da steht das GG über den Gesetzen.
Eine Einschränkung der Rechte gibts das ist mir bekannt, aber keine die auf Benachteiligung abzielt.

Und weil man ja eben niemand Benachteiligen darf ist jetzt in Österreich Halloween Bestandteil der österreichischen Kultur. xD


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Burkaverbot in Europa

03.12.2017 um 16:45
@wichtelprinz
http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/muslimin-lueftet-ihren-schleier-vor-gericht-14130264.html
Schau...Zeugin, nicht mal Angeklagte...ich hoffe sie hat ihre
„posttraumatische Belastungssituation“
überwunden.
Und Zack hat die Richterin ihr alles erklärt und nicht mal der Anwalt konnte das abwenden...hat sie das getan.
Aber damit man den obligatorischen Knicks macht, sonst könnte ja einer Rassismus schreien:
Wieder stecken Amira B. und ihr Anwalt die Köpfe zusammen. Am Ende läuft es auf einen Kompromiss heraus: Amira B. setzt sich ein Stück weiter nach vorne, blickt nur zum Gericht, und der Anklagte wird angehalten, seinen Kopf starr nach vorne zu richten, nicht zu ihr zu blicken. Dann klappt Amira B. ihren Schleier abermals nach hinten und beginnt, auszusagen.



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Burkaverbot in Europa

03.12.2017 um 17:04
@Abahatschi
vor Gericht ist ja wiedermal was anderes als im öffentlichen Raum rumspazieren oder?


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03.12.2017 um 17:13
@wichtelprinz
Schon, aber da hast Du sehen können wie aufgrund von Gesetzen in die Grundrechte eingegriffen wurde.
Und wenn ein Staat auf die Idee kommt (warum auch immer), Burka tragen in der Öffentlichkeit ist nicht erlaubt, verbietet es.


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03.12.2017 um 18:52
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:Schon, aber da hast Du sehen können wie aufgrund von Gesetzen in die Grundrechte eingegriffen wurde.
aber halt immer nur soviel wie das GG es in seiner Gesammtheit zulässt. Das es ein gute Gründe braucht um Grundrechte einzuschränken steht auch im GG. Eben Art. 19

Auch die Verhältnismässigkeit die es einzuhalten gilt geht aus dem GG hervor. Desshalb ist es wenn auch ein Verhüllungsverbot und nur eine Ordnungswidrigkeit und betrifft alle.


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03.12.2017 um 19:15
@wichtelprinz
das man hier alle 2 Wochen das Gleiche erklären muss wird ja langsam zum running gag. Verstehe ich ja bei neuen usern, warum aber alte Hasen, die seit Ewigkeiten in diesem thread schreiben, immer wieder mit dem gleichen Mist aufwarten ist und bleibt mir ein Rätsel.


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03.12.2017 um 19:22
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Verstehe ich ja bei neuen usern, warum aber alte Hasen, die seit Ewigkeiten in diesem thread schreiben, immer wieder mit dem gleichen Mist aufwarten ist und bleibt mir ein Rätsel.
Wer nur eine begrenzte Aufnahme- und Merkkapazität hat, muss öfter recyceln. :D


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