"Das Vermummungsverbot untersagt den Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern, beispielsweise Sturmhauben. Ein Vermummungsverbot besteht unter anderem in Deutschland, Österreich und in einigen Kantonen der Schweiz. Neben dem Vermummungsverbot gibt es in Deutschland auch ein Uniformverbot und ein Verbot von so genannten Schutzwaffen, wie Hockeyrüstungen oder Helmen.
Rechtslage
Deutschland
In Deutschland ist es im § 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz geregelt und die Zuwiderhandlung wird gemäß § 27 Abs. 2 bzw. § § 29 Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Das Vermummungsverbot wurde in Deutschland am 28. Juni 1985 mit den Stimmen der konservativ-liberalen Koalition unter Helmut Kohl im Bundestag beschlossen.
Vermummung in Fußballstadien
Das gesetzliche Vermummungsverbot gilt grundsätzlich auch in Fußballstadien, obwohl das Fußballstadion dem Hausrecht des Veranstalters unterliegt. Hat aber zum Fußballstadion prinzipiell jedermann Zugang, was abgesehen vom Geisterspiel fast immer der Fall ist, liegt keine „Privatveranstaltung“, sondern eine „sonstige öffentliche Veranstaltung“ i. S. von § 17 a VersG vor. Das bloße Mitführen von Gegenständen, die der Vermummung dienen könnten, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit höchstens 1.000,00 DM (heute also: 511,29 EUR) Bußgeld geahndet werden kann (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a VersG). Kommt es tatsächlich zu einer Vermummung, liegt eine Straftat vor (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG). In der Praxis verzichtet die Polizei jedoch häufig trotz bestehenden Legalitätsprinzips auf das Einschreiten gegen vermummte Fußballfans, solange sie sich ruhig verhalten und es nicht aus anderen Gründen Anlass zu einem polizeilichen Tätigwerden gibt. Die im Zuge der Föderalismusreform in Kraft getretenen Landesversammlungsgesetze haben das Vermummungsverbot der (Bundes-)Versammlungsgesetzes übernommen (vgl. derzeit Art. 18 Bay. VersG, § 9 Nieders. VersG, § 15 Sachs.-Anh. VersG)."
Wikipedia: VermummungsverbotVon einem generellen Vermummungsverbot etwa im Auto oder in der Öffentlichkeit steht hier nix.