stereotyp schrieb:Es ging darum, dass man die Leute nicht bis zum Eintreffen der Polizei festhalten oder verhaften darf.
Eben das darf man doch, wenn keine Polizei vor Ort ist. Wenn auf frischer Tat bei einer Straftat erwischt (stimmt, gar nicht so leicht je nach Fall zu beurteilen) und entweder Fluchtgefahr
oder sich die Identität nicht feststellen lässt, darf man bis zum Eintreffen der Polizei jemanden festhalten.
Liegt keine Straftat vor, sind aber trotzdem Ansprüche in Gefahr, kommt die Selbsthilfe nach 229 BGB in Betracht. Bspw. in Fällen, wenn fremde Sachen nur fahrlässig beschädigt oder zerstört worden sind.
Je nachdem, hat man eine jeweils andere rechtliche Grundlage, um jemanden festhalten zu können, wenn bspw. keine Polizei vor Ort ist. Entweder 127 StPO oder 229 BGB.