martenot schrieb:Ich würde auch sagen, es reicht, wenn man sich an den ohnehin üblichen Strafen bei vergleichbaren "Delikten" orientiert, mit denen auch andere Verkehrsteilnehmer bzw. nichtaktivistische Menschen konfrontiert werden, wenn sie den Verkehr blockieren oder (z.B. in Museen) Sachbeschädigung betreiben. Wobei man auch in Betracht ziehen kann, ob es sich um einmalige oder wiederholte Aktionen mit und ohne vorherige Absichtserklärung handelt.
Kommt dann trotzdem immer noch auf den Einzelfall aller darin enthaltenden Umstände an. Unterschiedliche Strafmaße bei gleichen Delikten, sind in unserem Rechtsstaat alles andere als unüblich und dürfte Hauptsächlich der Strafzumessung und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geschuldet sein.
Und dieser Punkt, ob es sich um Wiederholungs- oder Ersttäter handelt, wird bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt und kann sich je nachdem entweder negativ oder positiv aufs Strafmaß auswirken. So kann es sein, dass die Aktivisten selbst untereinander unterschiedliche Strafmaße zu erwarten haben und das bei ein und demselben begangenen Delikt.
Natürlich kommt es auch auf die jeweiligen Richter an. Richter dürfen sich allerdings nicht von Forderungen aus der Politik oder von Teilen des wütenden Volkes bei ihrer Urteilsfindung oder Strafmaßfindung beeinflussen lassen.
Was meinst du mit oder ohne Absichtserklärung genau? Ob eine Aktion geplant oder auch nur vorher angekündigt wurde oder im Stillen und mehr oder weniger spontan erfolgt ist?
Wobei eine Aktion auch im Stillen unter den Aktivisten geplant werden kann. Also wo eine geplante Aktion vorher weder öffentlich bekanntgegeben noch in irgendwelchen Chats untereinander verabredet wurde.
(Ps. Spontane Taten können auch vorsätzlich begangen werden. Planung einer Tat ist keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Vorsatzes auf subjektiver Tatbestandsseite)
Eine Absichtserklärung könnte ich mir vorstellen, könnte wichtig werden bei Fällen, wo nicht sofort eindeutig ist, ob es sich um vorsätzlich oder nur fahrlässig begangene Taten gehandelt hat. Wurde vorher eine Absichtserklärung seitens der Aktivisten für Tat XYZ abgegeben, spricht natürlich erst mal viel mehr für Vorsatz.
Bspw. im Falle von Sachbeschädigungen, wo sogar nur der Vorsatz unter Strafe steht.
Sollten Aktivisten sich da irgendwie versuchen rauszureden und was von
war aber gar nicht beabsichtigt faseln, um nicht wegen strafbarer Sachbeschädigung belangt zu werden und sie hoffen da irgendwie insgeheim, dass man ihnen wenn höchstens nur Fahrlässigkeit bzw. fahrlässiges Verhalten bezogen auf eine Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nachweisen kann, um nur zivilrechtlich belangt werden zu können - so würde eine vorherige Absichtserklärung seitens der Aktivisten diese oder jene beweglichen oder unbeweglichen Sachen dort oder dort zerstören oder auch nur beschädigen zu wollen diese Fahrlässigkeit ja noch unglaubwürdiger machen.
Mal davon ab, dass einige Videoaufzeichnungen so oder so bereits eine eindeutige unmittelbare Sprache sprechen.