Geisonik schrieb:Das habe ich mich beim lesen auch gefragt. Ist es tatsächlich unterlassene Hilfeleistung wenn weder die betroffene Person nach Hilfe fragt noch eine akute Situation besteht?
Selbst wenn wir annehmen dass ein Kleber irgendwann mal tatsächlich in einer Notlage im Sinne des Gesetzes sein sollte, z.B. weil er wegen Kälte schon dermaßen entkräftet ist dass er die Situation nicht mehr aus eigener Kraft beenden kann, dann müsste die Hilfe dem Einzelnen immer noch zumutbar sein. Für die Zumutbarkeit ist entscheidend dass der Helfer selbst keine Rechtsgüter aufs Spiel setzen muss die ähnlich hoch gewertet werden wie die Rechtsgüter des Gefährdeten. Ein Helfer muss z.B. nicht sein eigenes Leben in Gefahr bringen indem er auf die Autobahn rennt, und er muss auch keine Straftaten begehen um zu helfen. Alleine damit wäre die Frage wohl geklärt.
Eya schrieb:Umso besser. Somit würde ich sie, soferne es möglich ist, kleben lassen und zwar so lange bis sie selbst die Straße räumen. Die Polizei wäre dann Vorort um den Verkehr zu regeln.
Wenn die Polizei schon vor Ort ist kannst du als Privatperson in der Regel sowieso davon ausgehen dass deine private Hilfeleistung nicht mehr erfoderlich ist, außer die Beamten ordnen das an. In dem Fall den Weisungen einfach Folge leisten.
MacLucky schrieb:Es ist ja nur eine Frage der Zeit bis dann mal einer der Angeklebten zu Schaden kommt beim Betreten der Autobahnen.
Unabsichtlich natürlich,wer wird dann zur Rechenschaft gezogen?
Wohl der Autofahrer für nicht beherrschen des Fahrzeugs nehme ich an.
Das wird dann wohl behandelt wie jeder Unfall zwischen unterschiedlich starken Verkehrsteilnehmern: der Autofahrer hat mindestens Teilschuld, weil er nach Amtslogik offensichtlich zu schnell war wenn er nicht rechtzeitig bremsen konnte, denn die angemessene Geschwindigkeit definiert sich ja so dass es sich dabei um die Geschwindigkeit handelt die bei gegebenen Umgebungs- und Sichtverhältnissen erlaubt bei plötzlich auftretenden Hindernissen oder Problemen noch zu bremsen oder auszuweichen.