@Rainlove @rhapsody3004 Rainlove schrieb:Ich weiß nicht, wie es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, jemanden einfach so zu enteignen. Das Grundgesetz spricht jedem Bürger Besitz zu, das Recht darauf damit zu tun, was im gesetzlichen Rahmen ist. Wenn emand enteignet wird, spricht man ja ihm seinen Besitz ab und nimmt es einfach, auch wenn man ihn entlohnt ist es mM nach trotzdem nicht gerecht, es ist völlig gesetzeswidrig.
rhapsody3004 schrieb:Art. 14 Abs. 3 GG
Also, gesetzwidrig wäre es im generellen nicht, denn die Möglichkeit einer Sozialisierung (Vergesellschaftung) hat das Grundgesetz ausdrücklich vorbehalten im Art. 15
Art 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Dieser Artikel wurde damals in Grundgesetz aufgenommen, weil es Vorbehalte gegen übermächtige Industriebosse gab, die wenige Jahre zuvor noch den Nazis zur Macht verholfen hatten und das Grundgesetz wirtschaftspolitisch neutral sein sollte. Das heißt, Bürgerinnen und Bürger sollten bei Wahlen entscheiden, ob es in Zukunft eher in Richtung Kapitalismus oder in Richtung sozialistische Gemeinwirtschaft geht. Man hat den Weg der sozialen Marktwirtschaft gewählt und aus der Möglichkeit, dass man auch einen anderen Weg wählen könnte, ist natürlich kein Verfassungsauftrag zur Sozialisierung nach Art. 15 abzuleiten. Im Umkehrschluss bedeutet es aber auch, dass der Artikel kein Gebot enthält alles zu unterlassen, was eine künftige Sozialisierung erschweren könnte.
Das erste große Problem vor dem Berlin bei der Umsetzung der Vergesellschaflichung stehen wird, ist die Frage nach der Verhältnismäßigkeit, alsom ob es keine anderen Mittel zur Erreichung des definierten Zieles gibt.
Zweites Problem wird die Höhe der Entschädigung sein, die Berlin ja weit unter Marktwert ansetzt; daraus wird sich dann ein sehr langer Rechtsprozess ergeben, in dem die Höhe der Entschädigung rechtlich festgesetzt werden würde.
Und drittens -das vorrangigste Problem- stellt sich die Frage, ob Berlin überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für die Vergesellschaftung inne hat, da die die zur Finanzierung geplante Kreditaufnahme durch eine Anstalt öffentlichen Rechts eine unzulässige Umgehung der Schuldenbremse sein würde.
Viertens steht dann noch die Frage der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht im Raum.
Da es bisher aber noch nie zur Anwendung von Art. 15 kam, wäre im Falle eines verfassungsrechtlichen Verfahrens Berlin ein Präzendezfall, da es bisher noch keine Rechtssprechung dafür gibt.
Ich gebe dem Vorhaben die Wahrscheinlichkeit im Unwahrscheinlichkeitsbereich