Das Berliner Landes-Antidiskriminierungsgesetz LADG
29.06.2020 um 23:14Andante schrieb:Schadensersatz und Entschädigung nach § 8 LADG müssen vor den Zivilgerichten eingeklagt werden, und da hat jetzt eben nicht, wie üblich, der Kläger erst mal die Beweislast, sondern der Kläger klagt, muss zunächst kaum was begründen, und der Beklagte muss beweisen, dass er nicht diskrminiert hat.Mein Ausflug in die Verwaltungsgerichtsbarkeit ging vom Feststellungsanspruch aus. Entschädigungen sind bei den Zivilgerichten einzuklagen (Amtshaftungsansprüche). Danke für diese Klarstellung!
Vor den Amtsgerichten gelten dann im Grundsatz die zivilrechtlichen Beweisregeln, freilich mit dem Problem, dass bei einer Beweislast allein bei der klagenden Partei ein Anspruch vor Gericht kaum durchsetzbar wäre. Wie soll ich eine Diskriminierung beweisen? Wenn die einzigen Zeugen die Polizeibeamten sind, die mich diskriminiert haben? Ähnliche Beweislastregeln haben wir z.B. im Arzthaftungsrecht, wo der Arzt belegen muss, dass er ordentlich aufgeklärt und der Patient eingewilligt hat. Und weil die Polizei so oder so die Rechtmäßigkeit ihres Handelns belegen muss, dürfte es - bei einer ungerechtfertigten Klage - auch erst mal kein Problem sein, das vor dem Zivilgericht zu können.
Das muss nun ein paar mal vor Gericht durchexerziert werden. Und angesichts der Neigung einiger Berliner Richter zu schrägen Entscheidungen (siehe zu Renate Künast), dürfte es auch hier und da schräge Entscheidungen geben, die dann erst von LG und KG korrigiert werden müssen, bis sich Rechtssicherheit einstellt. Das macht keinen Spaß und sorgt für Verdruss. Ob das Gesetz Probleme löst oder neue schafft, wird sich erst zeigen müssen. Für Weltuntergangsstimmung besteht aber kein Anlass.