Groucho schrieb:Ich weiß weder ob sich das geändert hat, noch ob das in anderen Bundesländern anders war (glaube ich eher nicht), aber in den 90er Jahren war dem Schulgesetz zu entnehmen, dass die Schule einen Bildungsauftrag hat, keinen Erziehungsauftrag.
Diese begriffliche Trennung ist schon eine merkwürdige Sache, wenn es in der Begründung zur Legitimität einer Schulpflicht heißt:
Die allgemeine Schulpflicht dient in Deutschland der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich offiziell auch auf die Heranbildung der Schüler als zukünftige Staatsbürger.
Das Bundesverfassungsgericht urteilt, Schulen seien dafür besser geeignet, da „Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind“.[41] Außerdem habe die Allgemeinheit „ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ,Parallelgesellschaften‘ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen […]. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule.“[42
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Schulpflicht (Deutschland)
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Die Schulpflicht in Deutschland ist eine gesetzliche Regelung, die ab einem bestimmten Alter Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter bzw. bis zur Vollendung einer Schullaufbahn dazu verpflichtet, eine Schule zu besuchen.
Königliche Verordnung zur Einführung der Allgemeinen Schulpflicht in Preußen, 1717
Bildungsgänge im deutschen Bildungssystem
Geschichte
Aktuelle Rechtslage
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In Deutschland ist die Schulpflicht aufgrund der Kulturhoheit der Länder in den einzelnen Landesverfassungen geregelt. Die Länder sind hierzu durch das Grundgesetz ermächtigt. So steht in Art. 7 Abs. 1 GG: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“, woraus sich nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht der Länder ergibt, durch Landesgesetze die Schulpflicht zu bestimmen.
Es wird zwischen der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht unterschieden:
Vollzeitschulpflicht
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Die Vollzeitschulpflicht erstreckt sich auf neun oder zehn Schulbesuchsjahre (siehe Aufstellung der einzelnen Bundesländer).
Die Anzahl der Schulbesuchsjahre ist hierbei nicht mit der Nummer der besuchten Jahrgangsstufe zu verwechseln: Für einen Schüler, der z. B. zweimal eine Klassenstufe wiederholen musste, endet die Vollzeitschulpflicht nach neun bzw. zehn Schulbesuchsjahren bereits zum Ende der 8. bzw. 9. Klasse. Übersprungene Klassen hingegen werden anerkannt, so dass die Vollzeitschulpflicht hier nach der Klasse 9 bzw. 10 enden kann, obwohl die Schule erst acht oder neun Jahre lang besucht wurde.
Berufsschulpflicht
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Die so genannte Berufsschulpflicht beginnt nach dem Ablauf der Vollzeitschulpflicht.
Die Berufsschulpflicht kann entweder durch die Teilnahme an einer Berufsausbildung, durch den Besuch von Bildungsgängen an einer Berufsbildenden Schule, durch den Besuch der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II einer Allgemeinbildenden Schule oder in einigen deutschen Bundesländern wie Baden-Württemberg durch den Besuch der so genannten Berufsschulstufe (früher Werkstufe) an einer so genannten Förderschule (früher Sonderschule) erfüllt werden. Inwieweit dies mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vereinbar ist, wird überprüft.
In der Regel endet die Berufsschulpflicht mit dem Abschluss einer Berufsausbildung bzw. mit dem Ablauf des zwölften Schulbesuchsjahres. Unter bestimmten Umständen kann diese Berufsschulpflicht allerdings vom Schulamt frühzeitig aufgehoben werden, beispielsweise wenn es dem Schüler untersagt wird, eine Berufsschule zu besuchen.
Die näheren Details und weitere Alternativen zum Erfüllen der Berufsschulpflicht unterscheiden sich hierbei in den einzelnen Bundesländern.
Eintritt der Schulpflicht, Stichtagsregelungen
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Für alle Kinder, die bis zu einem bundeslandspezifischen Stichtag eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August desselben Jahres. Der Stichtag ist im Allgemeinen der 30. Juni, in Thüringen der 31. Juli, in Rheinland-Pfalz der 31. August, in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Berlin[6], Brandenburg, Baden-Württemberg und Bayern der 30. September (Musskinder).
Alle jüngeren Kinder, die im Laufe eines Jahres das sechste Lebensjahr beenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können (Kannkinder).
Noch jüngeren Kinder erlauben einige Bundesländer den Schulbesuch, wenn sie entsprechend weit entwickelt sind. Beispielsweise ist hierfür in Bayern ein schulpsychologisches Gutachten notwendig, das die Schulfähigkeit bestätigt. Ein Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Einschulung besteht bislang ebenso wenig wie eine vorzeitige Einschulungspflicht.
Schulpflichtige Kinder können in Berlin auf Antrag der Eltern um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt.[7]
In Berlin wurde mit der Grundschulreform von 2005 der Stichtag zur Einschulung auf den 31. Dezember gelegt. Seit 2017 ist der Stichtag in Berlin jedoch nach Kritik von Pädagogen und Psychologen, so wie auf Grund einer hohen und ständig wachsenden Anzahl von Zurückstellungsanträgen wieder auf den 30. September gelegt worden.[8]
Dauer der Schulpflicht, Übersicht Bundesländer
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Land Beginn
Alter Dauer
Jahre
(1) Baden-Württemberg[9] 5–6 9: 4 Jahre Besuch der Grundschule, danach 5 Jahre Besuch einer weiterführenden Schule (§§ 73 – 76 SchG); zusätzlich für 3 Jahre Berufsschulpflicht oder bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird oder einjähriger Besuch des Berufsvorbereitungsjahres (danach Befreiung von der Berufsschulpflicht, wenn nicht wegen eines Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig) oder Besuch einer weiterführenden Schule (§§ 77 ff SchG) oder Besuch der Berufsschulstufe an einer Sonder- oder Förderschule
(2) Bayern[10] 5–6 9 (zusätzlich 3 Jahre Berufsschulpflicht oder ein Berufsvorbereitungsjahr oder bis zum 21. Lebensjahr[11])
(3) Berlin[12] 5–6 10 (§ 42 Berliner SchulG[12])
(4) Brandenburg[13] 5–6 10 (§ 39 BbgSchulG, Links s. u.) Berufsschulpflicht bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet
(5) Bremen[14] 6–7 12 Jahre (§ 54 Brem. Schulgesetz), davon 10 Jahre Vollzeitschulpflicht (§ 55 Abs. 2 Brem. Schulgesetz)
(6) Hamburg 6–7 9 (Berufsschulpflicht für zwei Jahre oder bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird)
(7) Hessen[15] 6–7 10 Jahre Vollzeitschulpflicht, oder 9 Jahre Schulpflicht + 1 Jahr Berufsschulpflicht (§ 49 SchulG G-V).
(8) Mecklenburg-Vorpommern 6–7 Berufsschulpflicht bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet (§ 42 SchulG M-V)
(9) Niedersachsen[16] 5–6 grundsätzlich 12 Jahre (zusätzlich Berufsschulpflicht für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses, Verkürzungen sind möglich, wie z. B. 9 Jahre und ein Berufsvorbereitungsjahr oder unter gewissen Umständen bis zum 18. Lebensjahr bei mind. erfolgreichem Hauptschulabschluss)
(10) Nordrhein-Westfalen[17] 5–6 10 Jahre Vollzeitschulpflicht (bei G8-Gymnasien 9 Jahre), danach Berufsschulpflicht für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler 18 Jahre alt wird (§§ 37, 38 SchulG NRW)
(11) Rheinland-Pfalz[18] 5–6 12 (§ 7 SchG) oder weniger (§ 60 Abs. 2 SchG)
(12) Saarland 6–7 9 Jahre (Vollzeitschulpflicht; Schulpflichtgesetz Saarland § 4 Abs. 1 ff) und 3 Jahre; mindestens bis zum 18 Geburtstag (Berufsschulpflicht; Schulpflichtgesetz Saarland § 8 Abs. 1)
(13) Sachsen 6–7 9 (Vollzeitschulpflicht) und 3 (Berufsschulpflicht) (§ 28 Abs. 2 SchulG)
(14) Sachsen-Anhalt[19] 6–7 endet nach 12 Jahren, 9 Jahre Vollschulzeitpflicht, danach wenigstens 1 Jahr berufsbildende Schule oder Vergleichbares
(15) Schleswig-Holstein 6–7 9 Jahre Vollzeitschulpflicht, danach wenigstens 1 Jahr berufsbildende Schule oder Vergleichbares
(16) Thüringen[20] 5–6 9 Jahre Vollzeitschulpflicht (verlängerbar um bis zu 2 Jahre), danach Berufsschulpflicht bis zum Berufsabschluss, längstens bis Vollendung des 21. Lebensjahres
Anwendungsbereiche
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Die Schulpflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf drei Bereiche:
Die Schulanmeldungspflicht ist für die Erziehungsberechtigten die Verpflichtung, ihre minderjährigen Kinder an einer Schule ihrer Wahl anzumelden. Eventuell bereits volljährige Schulpflichtige sind selbst dafür zuständig, sich an einer zur Erfüllung ihrer Schul(besuchs)pflicht geeigneten Schule anzumelden. Falls es um die Anmeldung an einer Berufsschule geht, ist der jeweilige Ausbilder bzw. Arbeitgeber zur Anmeldung verpflichtet.
Die Schulwahl ist für die Anmeldenden die Pflicht zur Wahl einer zur Auswahl zugelassenen Schule: Die schulpflichtige Person muss an einer deutschen öffentlichen Schule oder an einer Privatschule angemeldet werden. Es ist grundsätzlich nicht möglich, ein Kind auf z. B. eine Schule eines benachbarten Bundes- oder Territoriallandes anzumelden, wovon jedoch Ausnahmen möglich sind; beispielsweise bleibt internationales Recht unberührt, was besonders im Hinblick auf Kinder von Diplomaten relevant ist.
Die Teilnahmepflicht bedeutet für die Schulbesuchenden die Verpflichtung zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme am stattfindenden Unterricht sowie an Schulveranstaltungen (sofern diese – beispielsweise finanziell – zumutbar sind). Bei Ganztagsschulen gilt dies auch für den am Nachmittag stattfindenden Unterricht.
Durchsetzung
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Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind zur Überwachung der Schulpflicht ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Befreiungen von der Schulpflicht werden nur in eng begrenzten Fällen ausgesprochen. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nicht nach, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die einen Bußgeldbescheid zur Folge haben kann. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen muss zwischen Verletzungen der Schulpflicht durch Schüler und der durch die Erziehungsberechtigten unterschieden werden. Die Verhängung eines Bußgeldes gegen Schüler setzt deren Strafmündigkeit voraus. Ziel eines solchen Bußgeldverfahrens ist stets eine Verhaltensänderung der Betroffenen. Die Lehrkräfte der Pflichtschulen werden durch den Erlass von Bußgeldbescheiden bei ihrem Bildungsauftrag unterstützt.
Die Durchsetzung der Schulpflicht ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich liberal oder restriktiv. In den Bundesländern Hamburg, Hessen und Saarland sind Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen möglich. Als vorletzte Konsequenz können die Schüler auch zwangsweise zur Schule gebracht werden, wenn zuvor alle anderen Versuche erfolglos blieben (Schulzwang). Der Schulzwang wurde durch das Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 gesetzlich normiert und ist heute in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Als letzte Konsequenz kann den Eltern schließlich durch ein Familiengericht das Personensorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden. Von dieser letzten Möglichkeit wurde bisher kaum Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Schulpflicht aller Kinder höchstgerichtlich bestätigt und die strafrechtliche Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Schulpflicht durch religiöse Eltern als verfassungsgemäß beurteilt.[21]
Ausnahmen, Zurückstellungen
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Asylbewerber, Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
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Das Grundgesetz enthält kein ausdrücklich normiertes Recht auf Bildung.
Die allgemeine Schulpflicht wird mit Bezug auf Flüchtlingskinder von den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt. In manchen Bundesländern wird unterschieden zwischen dem Recht auf Schulbesuch einerseits (dem Schulbesuchsrecht) und der Verpflichtung zum Schulbesuch andererseits (der Schulpflicht).
Es ist in der Rechtsprechung einiger Bundesländer unklar, ob sich die Schulpflicht auch auf Asylbewerberkinder erstreckt. Der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung kritisierte nach einem Deutschlandbesuch im Februar 2006 in seinem Bericht, mehrere Bundesländer würden minderjährigen Flüchtlingen einen unzureichenden Zugang zur Schulbildung gewähren.[22]
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, das am 1. August 2005 in Kraft trat, verankert in § 34 ausdrücklich eine Schulpflicht auch für minderjährige Flüchtlinge. Nordrhein-Westfalen war hierin Vorreiter unter den Bundesländern.[23]
In mehreren Bundesländern haben Kinder mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung keine Schulpflicht, haben dort aber ein Schulbesuchsrecht. Ausnahme war zeitweise das Saarland, wo sie kein Recht auf Schulbesuch hatten,[23][24] bis dort 2006 eine Schulpflicht für Kinder von Asylsuchenden eingeführt wurde.[25]
Der Rat der Stadt München beschloss 2004: „Das Schulreferat wird gebeten, allen Schulleitungen mitzuteilen, dass Kinder mit illegalem Aufenthaltsstatus grundsätzlich schulpflichtig sind.“[26] Daraus wurde geschlussfolgert, dass Schulleiter dem Aufenthaltsstatus von Kindern bzw. Jugendlichen und von deren Eltern nicht nachgehen müssen. Nur so könne der allgemeinen Schulpflicht, die sich auf alle in Deutschland Lebenden beziehe, Geltung verschafft werden. Im Unterschied hierzu sieht der Entwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Integrationsgesetz vom 10. Mai 2016 vor, dass nicht schulpflichtig sein soll, wer nach dem Asylgesetz verpflichtet ist, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (BAE) im Sinne des § 30a AsylG zu wohnen.[27] Im Oktober 2016 berichteten Medien, dass eine Änderung vorgesehen ist, die eine Schulpflicht auch für Asylbewerber vorsieht, die in Ankunfts- und Rückführungszentren untergebracht sind; ihr Unterricht soll in besonderen Klassen stattfinden.[28]
In Rheinland-Pfalz besteht seit Mitte 2013 eine Schulpflicht für geduldete Flüchtlingskinder.[29]
In Thüringen beginnt die Schulpflicht drei Monate nach ihrem Zuzug, in Baden-Württemberg sechs Monate nach dem Zuzug (Stand: August 2015).[30][31]
In Berlin sind Kinder mit Aufenthaltstitel schulpflichtig; Kinder ohne Aufenthaltstitel haben ein Recht auf Schulbesuch, unterliegen aber nicht der allgemeinen Schulpflicht (Stand: August 2015).[31][32]
Schätzungen zufolge lebten 2008 mit hoher Wahrscheinlichkeit einige Zehntausend Kinder und Jugendliche illegal in Deutschland, von denen die wenigsten eine Schule besuchten.[26] Die Industrie- und Handelskammern und der Deutsche Städte- und Gemeindebund sprachen sich für eine längere Schulpflicht von Flüchtlingen aus; letztere befürworteten eine Schulpflicht bis zum Alter von 25 Jahren für Flüchtlinge.[33]
Ein Rechtsgutachten der Max-Traeger-Stiftung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft kam 2005 zu dem Schluss, dass Schulleiter ungeachtet des § 87 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Meldung verpflichtet sind und dass statuslose Kinder wegen des im Grundgesetz festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf Schulzugang haben.[34]
Die UN-Kinderrechtskonvention, die seit Deutschlands Rücknahme der Vorbehalte im Jahr 2010 auch in Deutschland unbeschränkt Gültigkeit hat, verpflichtet alle Unterzeichnerstaaten u. a dazu, den "Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich" zu machen und allen Kindern den Zugang zu "weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art" zu gewähren (Artikel 28 Abs. 1). Da die Rechte dieser Konvention jedem Kind zustehen, das sich innerhalb der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats befindet (Artikel 1, 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention), gelten sie auch für Flüchtlingskinder und für Kinder und Jugendliche ohne Aufenthaltsstatus. Seit dem 14. April 2014 gilt das dritte Zusatzprotokoll der UN-Kinderrechtskonvention, wodurch diese Rechte für alle Kinder individuell beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes mit Sitz in Genf einklagbar sind, sofern der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde.[35]
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union spricht in Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 jeder Person das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung zu, einschließlich des Rechts, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. Die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) sieht in Artikel 14 Abs. 2 vor, dass der Zugang zum Bildungssystem spätestens drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen gestellt wurde, zu gewähren ist und dass Minderjährigen bei Bedarf Vorbereitungs- und Sprachkurse anzubieten sind.
Asylsuchenden und Flüchtlingen haben die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nach Artikel 22 GFK hinsichtlich des Unterrichts in Volksschulen dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangehörigen zu gewähren.[36]
Siehe auch: Recht auf Bildung
„Entwicklungsrückstand“
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Es können jedoch auch schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern unter Beteiligung eines schulärztlichen und schulpsychologischen Dienstes von der jeweiligen Schulleitung für jeweils maximal ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Sonderschule zurückgestellt werden.
Ruhenlassen der Schulpflicht
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In einigen Bundesländern ist ein „Ruhenlassen der Schulpflicht“ möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (und eine gleichwertige anderweitige Förderung möglich ist):
In besonderen Härtefällen können in einigen Bundesländern ausländische Jugendliche vom 14. Lebensjahr an von der Schulpflicht befreit werden.
Für Kinder mit Behinderungen bestehen verschiedene Sonderregelungen auf der Länderebene. In der Regel werden jedoch auch schwer behinderte Menschen nicht durch Anwendung des Instruments des „Ruhenlassens der Schulpflicht“ von ihrem Recht auf Bildung ausgeschlossen. Eine entsprechende Möglichkeit gibt es in den meisten Schulgesetzen nicht (mehr). In Hessen führte allerdings ein Streit zwischen Eltern und dem Schulamt des Landkreises Groß-Gerau über die Frage, ob ein behinderter Junge die Grundschule besuchen dürfe oder eine Förderschule besuchen müsse, dazu, dass die Behörde die Schulpflicht dieses Jungen zwei Jahre lang „ruhen ließ“.[37]
Zeitweilige Befreiung
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Eine zeitweise Befreiung von der Schulpflicht (auch: Schulbefreiung, Beurlaubung von der Schule) kann in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Die Bedingungen sind im Schulrecht der Bundesländer geregelt.
Beispielsweise ist in Nordrhein-Westfalen das 2005 in Kraft getretene Schulgesetz maßgeblich, insbesondere § 40 (Ruhen der Schulpflicht) und § 43 (Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen), welche festlegen, dass die Schulleitung eine zeitweise Beurlaubung von der Schule „aus wichtigem Grund“ genehmigen kann. Einzelne wichtige Gründe finden sich bereits im Runderlass des Kultusministeriums vom 26. März 1980 samt Überarbeitungen.
Religiöse Gründe
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Eine generelle Befreiung von der Schulpflicht aus religiösen Gründen ist nicht möglich, wohl aber eine Befreiung an wichtigen religiösen Feiertagen sowie von einzelnen Unterrichtsfächern wie dem Sportunterricht (siehe unten). So haben in Berlin Schüler an bestimmten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei, wobei diese Tage nicht als Fehltage gelten.[38]
„Nicht beschulbar“
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Zeitweilig von der Schulpflicht ausgenommen sind in einigen Bundesländern schwer erziehbare Kinder und Jugendliche, die als „nicht beschulbar“ gelten. Diese gehen unter Aufsicht von Sozialpädagogen anderen sinnvollen Tätigkeiten nach, bis sie (wieder) in die Lage versetzt sind, am Unterricht in einer Schule teilzunehmen.
Schulfahrt
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Die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt ist aus besonderen Gründen möglich. Soweit organisatorisch möglich, erfolgt in dieser Zeit eine Beschulung in einer Parallelklasse.
Einzelne Unterrichtsfächer
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Eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Vom Sportunterricht beispielsweise erfolgt eine Befreiung, solange eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Eine Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen ist nur aus besonderen Gründen möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch auf Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht aus religiösen Gründen für islamische Schülerinnen dann, wenn diese konkret glaubhaft darlegen können, durch verbindliche Glaubensgebote oder -verbote in Glaubenskonflikte zu gelangen und keine zumutbare und diskriminierungsfreie Ausweichmöglichkeit für sie besteht.[39] Laut Bundesverwaltungsgericht Leipzig ist eine Teilnahme im Burkini zumutbar[40] (siehe auch: Teilnahme muslimischer Kinder am Schulschwimmen).
Verwandte Rechtsbereiche
Offizielle Begründung
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Die allgemeine Schulpflicht dient in Deutschland der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich offiziell auch auf die Heranbildung der Schüler als zukünftige Staatsbürger.
Das Bundesverfassungsgericht urteilt, Schulen seien dafür besser geeignet, da „Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind“.[41] Außerdem habe die Allgemeinheit „ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ,Parallelgesellschaften‘ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen […]. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule.“[42] Diese Begründung schließt nicht die Privatschule aus, aber das Homeschooling.[43]
Wikipedia: Schulpflicht (Deutschland)EINZELNACHWEISSchließen[42] BVerfG, 2 BvR 1693/04 vom 31. 5. 2006, Absatz 19.