@lawineNa ja peinlich ist wenn man Tatsachen nicht anerkennen möchte und sich an formelle Details klammert ja ich habe die Zusammenfassung des Artikel 17 aus den Hinweisen zitiert aber auch im ausführlichen Taxt steht im Gründe nichts anderes.
Es beweist zumindest für mich dass Du"Bauernschlau" bist und meinst Du hättest jetzt mehr Recht.
Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitglied
staat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehöri
gen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen
Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung
festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen
Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum
zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zustän
digkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebe
nenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003
eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat,
den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zu
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an
den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet
wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes
zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem
er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung
des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestim
mung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu
ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der
Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat er
suchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Grün
den, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen
Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Be
ziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitglied
staat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht
zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich
zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über
die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten
Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprü
fungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären
Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat
über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das ge
mäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerich
tet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ge
suchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm
die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0604&from=DEDas macht jetzt nicht wirklich schlauer es verwirrt nur im Kern steht da nichts anderes als das von mir zitierte in der Kurzform der Hinweise..
Und was sagst Du jetzt?
Ich sage Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Politik des geschlossenen Schlagbaums trotz allem alternativlos ist.