@gardner gardner schrieb:Nur ist das Abschieben bei einer Straftat nicht ganz so einfach wie Du Dir das vorstellst, denn eine Abschiebung in ein Kriegsgebiet verstösst ja auch wieder gegen Rechte. Ist also nicht so einfach, wie Du vielleicht erkennst. ;-)
Vielleicht bin ich ein wenig, wie Sheldon Cooper und meine Gedankengänge sind nicht immer leicht nachvollziehbar
:DNja, die Abschiebung in Kriegsgebiete, das ist eine der Kardinalsfragen...
Die Frage ist, wie so oft bei Strafen:,,Was ist angemessen und verhältnismäßig?"
Nicht umsonst haben Richter ja einen StrafRAHMEN zur Verfügung. Im Gesetz steht nicht:,,Einfacher Diebstahl = 1 Jahr Freiheitsstrafe" oder ,,gefährliche Körperverletzung = 5 Jahre Gefängnis".
Sondern:,,Von...bis..." (ich weiss, nicht wortwörtlich, aber ich will jetzt hier keine Jura-Diskussion aufmachen
:D )
Damit der Richter im Ermessen handeln kann. Der eine ist nach der Schlägerei, wo er getrunken hatte, dann todunglücklich und schämt sich für sein Verhalten. Der andere lacht sich im Gerichtssaal kaputt über das Opfer. Die Tat ist gleich.
Aber der Richter kann den, der Reue zeigt, leichter bestrafen, als den, der keine Reue zeigt.
Er kann Verhältnismäßigkeiten beachten.
Und jetzt stellt sich die spannende Frage: Kann man es als verhältnismäßig betrachten, jemanden, der schon mehrfach wegen schwerer Körperverletzung aufgefallen ist, in ein Land auszuweisen, wo ihm eventuell 20 Peitschenhiebe drohen? Oder wo aufgrund der Kriegssituation seine Sicherheit gefährdet ist?
Durchaus.
Aber ist es auch verhältnismäßig, beispielsweise einen Taschendieb in ein Land auszuweisen, in dem ihm unter Umständen drakonische Strafen wegen Desertation drohen würden (wie Eritrea)?