Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
12.07.2018 um 15:13Im BAMF! Komm das ist doch nicht neu.McMurdo schrieb:Echt? Wo das denn nicht?
https://www.tagesschau.de/inland/bamf-personalrat-brief-101.html
Bis heute werde der Erledigung von Fällen Vorrang eingeräumt, heißt es der "SZ" zufolge weiter. Qualität werde dem vollständig untergeordnet. Dies habe dazu geführt, dass Einschränkungen in der Rechtsstaatlichkeit beim Bearbeiten der Asylanträge "bewusst" in Kauf genommen würden.
Anstellen hilft nicht vor der Argumentationslosigkeit - der Asylbewerber mit Negativbescheid hat nach dem Ausschöpfen des Rechtsweges die Pflicht auszureisen, während dem Verfahren und Rechtsweg nutzen hat man Mitwirkungspflicht!McMurdo schrieb:Welche Pflichten muss man denn einhalten um den Rechtsweg ausschöpfen zu können? Wird ja immer interessanter hier.
https://dejure.org/gesetze/AsylG/15.html
(1) 1Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 2Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.https://dejure.org/gesetze/AufenthG/50.html
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4. seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.Was ist daran nicht zu verstehen dass diese Pflichten auch zum Rechtsstaat gehören?
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.