vincent schrieb:Hätte man auch so machen können ohne letztlich ein Verbot auszusprechen.
deshalb sind Staatsbesuche immer so kurzfristig vor öffentlichem Publikum? oder haben diese in der Regel nicht wochenlang Vorlaufzeit? mhhh überlege überlege...
Glaubst du wirklich es ist Aufgabe der Deutschen Behörden an einem Wochenenden mal wieder zig Tausend Überstunden zu schieben nur weil ein Erdogan persönlich angepisst sein könnte weil er nicht blubbern darf? schon mal was von Kosten/Nutzenrechnung gehört?
vincent schrieb: Ich sagte, dass der Vorwurf in den türkischen Blättern kommt und das aus ihrer Sicht nicht zu unrecht.
doch gewalt zu unrecht.
vincent schrieb:Aber es bleibt nunmal bei der Einschränkung. Das Erdogan als Türke nicht Träger der Grundrechte ist, ist einfach irrelevant an dem Punkt. Es wird aus ihrer Sicht, ihrem Staatspräsidenten nicht erlaubt:
Oh man... oh man... jetzt wirds aber langsam echt lächerlich.
Art. 8 II GG enthält einen Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel.[44] Danach können solche Versammlungen durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Regelmäßig ergeben sich diese Beschränkungen aus dem Versammlungsgesetz (VersammlG). Aufgrund der hohen Bedeutung, die die Versammlungsfreiheit für das demokratische System besitzt, sind wie bei der Meinungsfreiheit Eingriffe im Rahmen der Wechselwirkungslehre im Lichte des Grundrechts zu betrachten.
SIEHST DU DAS? Einschränkungen.
Erdogans Meinung wurde auch nicht Zensiert.
Art. 5 Abs. 2 GG regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit:
„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“
– Art. 5 Abs. 2 GG
Irgendwann musst du einsehen das du nur meinem Zeile eines Paragrafen keinen Prozess gewinnst.