Legalisierung von Cannabis
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04.11.2024 um 10:56Groucho schrieb am 31.10.2024:Du bist weiterhin der Eigentümer, aber der Besitzer bin in dem Fall ichDas ist überhaupt nicht eindeutig. da kommt es auf den konkreten Umstand an und ob ich trotzdem eine Sachherrschaft darüber ausübe. Ich übe ja auch einbe Sachherrschaft über Gegenstände aus, die sich im Schlafzimmer befinden, wenn ich im Wohnzimmer bin. Ganz so einfach ist es leider nicht.
Aber gut, das geht vielelicht etwas weit.
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04.11.2024 um 11:59azazeel schrieb:Das ist überhaupt nicht eindeutig.Eigentlich doch.
Besitz= tatsächliche sachherrschaft
Eigentum= sozial-normative Zuordnung
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04.11.2024 um 13:11stereotyp schrieb:Besitz= tatsächliche sachherrschaftAber die endet nicht zwangsläufig, wenn ein Objekt räumlich von Dir getrennt ist. Bitte einfach mal ein Buch zum Sachenrecht danach konsultieren.
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04.11.2024 um 13:25azazeel schrieb:Bitte einfach mal ein Buch zum Sachenrecht danach konsultieren.Hab ich getan. Mehrere sogar. Hab sogar mal ne Hausarbeit geschrieben, wo das eins der Hauptprobleme war. Und im Großen und Ganzen ist es so einfach. Es gibt Grenzfälle, aber die kann man eigentlich vernachlässigen. Oder nenn doch mal nen Beispiel, wo Besitz nicht tatsächliche sachherrschaft.
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04.11.2024 um 13:37stereotyp schrieb:Und im Großen und Ganzen ist es so einfach.Du hast Besitz an einem Buch, das nicht im selben Raum ist, wie Du selbst. Selbst wenn Du auf Arbeit gehst und das Haus verlässt, besitzt Du weiterhin die Sachen, die bei Dir zuhause sich befinden. Und Du kennst sicherlich Besitzmittlungsverhältnisse? Sogar dann besitzt Du. Du wirst doch nicht ernsthaft behaupten, dass Besitz nur gegeben ist, wenn Du etwas quasi in der Hand hältst? Dann wäre Dein Sachenrecht ja noch länger her als meines.
Die Frage hier war, was mit Cannabis passiert, das sich in einem anderen Zimmer befindet, das ein anderer bewohnt. Da kommt es auf den Einzelfall an, inwieweit Du trotzdem den Besitz darüber ausübst. Alleine der Umstand, dass eine Menge an Cannabis auf verschiedene Räume verteilt ist, lässt keinen Rückschluss auf die Frage des Besitzes zu. Sondern doch eher, inwieweit Du eine Sachherrschaft (mit)ausüben kannst. Oder bist Du hier anderer Meinung?
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04.11.2024 um 14:10stereotyp schrieb:Hab ich getan. Mehrere sogar. Hab sogar mal ne Hausarbeit geschrieben, wo das eins der Hauptprobleme war. Und im Großen und Ganzen ist es so einfach. Es gibt Grenzfälle, aber die kann man eigentlich vernachlässigen. Oder nenn doch mal nen Beispiel, wo Besitz nicht tatsächliche sachherrschaft.Dann war Deine Hausarbeit schlecht. Wenn Du Dein Fahrrad am Bahnhof abstellst um mit dem Zug weiterzufahren, bist Du in dem Moment wo Du am Bahnsteig stehst nicht mehr im "Besitz" des Fahrrads, aber dennoch Besitzer und Eigentümer. Wenn ich das Fahrrad jedoch am Bahnhof nem Kumpel zur Leihe gebe wird er der Besitzer.
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04.11.2024 um 14:17@azazeel
Das mit der Wohnung ist herrschaftsbereich, ein Grenzfall ebenso besitzmittlerverhältnisse..
Das mit der Wohnung ist herrschaftsbereich, ein Grenzfall ebenso besitzmittlerverhältnisse..
cejar schrieb:Wenn Du Dein Fahrrad am Bahnhof abstellst um mit dem Zug weiterzufahren, bist Du in dem Moment wo Du am Bahnsteig stehst nicht mehr im "Besitz" des Fahrrads, aber dennoch Besitzer und Eigentümer.Eben nicht. Eigentümer ja, Besitzer nein.
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04.11.2024 um 14:19stereotyp schrieb:Eben nicht. Eigentümer ja, Besitzer nein.Eben doch. Du bist so lange Besitzer bis Du jemanden Anderem den Besitz übergibst.
Die Beendigung des unmittelbaren Besitzes ergibt sich aus § 856 BGB. Nach § 856 Abs. 1 BGB wird der Besitz dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.Quelle: https://www.lecturio.de/mkt/jura-magazin/der-unmittelbare-besitz-854-bgb/#:~:text=Die%20Beendigung%20des%20unmittelbaren%20Besitzes,oder%20in%20anderer%20Weise%20verliert.
Zu beachten ist dabei § 856 Abs. 2 BGB. Hiernach wird der Besitz nicht durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt beendigt.
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04.11.2024 um 14:20stereotyp schrieb:Eben nicht. Eigentümer ja, Besitzer nein.Da würde ich ehrlich gesagt noch mal nachlesen. Du verlierst den Besitz, wenn eine Sache verloren geht. Aber nicht, wenn Du sie z.B. zurück lässt und sie weiter besitzen möchtest.
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04.11.2024 um 14:41azazeel schrieb:Das ist überhaupt nicht eindeutig. da kommt es auf den konkreten Umstand anNa sicher kommt es auf den konkreten Umstand an. In dem Fall, zu dem ich mich geäußert habe, ist es mMn eindeutig: Du bist nicht mehr der Besitzer (Teddy an Mitbewohner verliehen und der Teddy ist in seinem Zimmer).
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04.11.2024 um 14:44Groucho schrieb:Na sicher kommt es auf den konkreten Umstand an. In dem Fall, zu dem ich mich geäußert habe, ist es mMn eindeutig: Du bist nicht mehr der Besitzer (Teddy an Mitbewohner verliehen und der Teddy ist in seinem Zimmer).Sorry, das Beispiel hatte ich nicht gesehen.
azazeel schrieb am 31.10.2024:Wenn ich Dein Mitbewohner bin und Dir meinen Teddy ausleihe und der bleibt in Deinem Zimmer - dann würde ich schon sagen, dass ich ihn auch weiterhin besitze. Wenn Du ihn aber mitnimmst und versteckst, dann werde ich wohl meinen Besitz verloren haben.In dem Moment wo Du Deinen Teddy verleihst ist der Leihnehmer der Besitzer, ganz egal wo er den aufbewahrt.
Aber das bitte mit Vorsicht genießen, Sachenrecht ist echt schon lange her.
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04.11.2024 um 14:59Groucho schrieb:und der Teddy ist in seinem ZimmerDas alleine sagt aber wenig aus. Wenn Du trotzdem Zugriff darauf hast und es z.B. möglich ist (und sein soll), dass Du ihn an Dich nehmen kannst, bist Du doch weiterhin (auch) Besitzer des Teddys.
cejar schrieb:In dem Moment wo Du Deinen Teddy verleihst ist der Leihnehmer der Besitzer, ganz egal wo er den aufbewahrt.Hm, ich will mich da echt nicht herumstreiten. Aber das hängt doch von dem Leihverhältnis ab. Also davon, ob ich die Sache mir einfach wieder nehmen kann oder nicht?
Es stimmt natürlich, dass bei einer klassischen Leihe - wenn der andere ein alleiniges Recht zum Besitz hat - das genau so ist. Aber das ist doch reine Vertragsgestaltung? Oder liege ich da schief?
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04.11.2024 um 15:23azazeel schrieb:Aber das ist doch reine Vertragsgestaltung? Oder liege ich da schief?Da liegst du schon richtig.
Verstehen tue ich es jetzt aber nicht wirklich... diskutiert ihr darüber wem das geliehene Grass gehört ? :D
"Ich leih dir jetzt 2 Gramm Grass, das darfst dir anschauen, damit knuddeln und ihm was vorsingen aber nicht rauchen"... was soll das ?
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04.11.2024 um 15:40JoschiX schrieb:Verstehen tue ich es jetzt aber nicht wirklich... diskutiert ihr darüber wem das geliehene Grass gehört ?Es war ein Exkurs zu der Frage, was "Besitz" im Sinne des § 3 KCanG ist, wenn ich z.B. 150 Gramm habe und es wohnen noch zwei andere mit mir in einer Wohnung.
Meine Vermutung ist, dass es dann nicht ganz trivial ist, einen Besitz von jeweils nur den erlaubten 50 Gramm pro Person zu fingieren, wenn jeder bei sich im Zimmer 50 Gramm hat. Da hängt es vermutlich von den Umständen ab, wer unter welchen Umständen Dinge in den anderen Zimmen "haben darf", wie das zu bewerten ist. Aber egal, das ist ein wenig aus dem Ruder gelaufen.
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04.11.2024 um 15:43azazeel schrieb:Wenn Du trotzdem Zugriff darauf hast und es z.B. möglich ist (und sein soll), dass Du ihn an Dich nehmen kannst, bist Du doch weiterhin (auch) Besitzer des Teddys.Nein, du bist weiter der Eigentümer, nicht der Besitzer
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04.11.2024 um 15:46@Groucho
Vom Eigentum reden wir doch gar nicht. Das Thema ist der Besitz. Klar, Laien setzten beides gerne gleich - aber darum geht es hier nicht. Es geht hier darum, unter welchen Bedingungen man trotzdem Besitz ausübt, auch wenn man eine Sache nicht in den Händen hält (übertrieben gesagt, also wenn man keine unmittelbare, physische Kontrolle darauf ausübt).
Vom Eigentum reden wir doch gar nicht. Das Thema ist der Besitz. Klar, Laien setzten beides gerne gleich - aber darum geht es hier nicht. Es geht hier darum, unter welchen Bedingungen man trotzdem Besitz ausübt, auch wenn man eine Sache nicht in den Händen hält (übertrieben gesagt, also wenn man keine unmittelbare, physische Kontrolle darauf ausübt).
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08.11.2024 um 18:16Hallo Zusammen
Habe hier eine Liste in einem Forum gefunden.
Wer seine Fahrerlaubniss wegen Fahren unter Cannabiseinfluss verloren hat, kann jetzt mit etwas Glück seine Fahrerlaubniss ohne beibringen eines positiven MPU Gutachten wieder erlangen.
Grund dafür ist der neue Grenzwert von 3,5ng und das man quasi als Ersttäter einen Joker hat.
Es lohnt sich in jedem Fall einen Antrag auf Neuerteilung in eurer zuständigen Fahrerlaubnissbehörde zu stellen.
Dazu braucht ihr einen Sehtest Erste Hilfe Kurs und ein aktuelles Passfoto bzw den Antrag Kostenpunkt ca 200-250 Euro.
Leider gibt es noch Behörden die sich quer stellen.
Dazu wurde diese Liste angefertigt um zu sehen welche Fahrerlaubnissbehörden der Neuerteilung positiv gegenüber stehen.
Vielleicht hilft das dem einen oder anderen. Dort sind auch Werte usw eingetragen,woran man sich orientieren kann.
https://docs.google.com/spreadsheets/u/0/d/1caWcBpTarxy4d6h9_INHp87TmtMrSMv2qCm8pdsBDq0/htmlview#gid=0
Habe hier eine Liste in einem Forum gefunden.
Wer seine Fahrerlaubniss wegen Fahren unter Cannabiseinfluss verloren hat, kann jetzt mit etwas Glück seine Fahrerlaubniss ohne beibringen eines positiven MPU Gutachten wieder erlangen.
Grund dafür ist der neue Grenzwert von 3,5ng und das man quasi als Ersttäter einen Joker hat.
Es lohnt sich in jedem Fall einen Antrag auf Neuerteilung in eurer zuständigen Fahrerlaubnissbehörde zu stellen.
Dazu braucht ihr einen Sehtest Erste Hilfe Kurs und ein aktuelles Passfoto bzw den Antrag Kostenpunkt ca 200-250 Euro.
Leider gibt es noch Behörden die sich quer stellen.
Dazu wurde diese Liste angefertigt um zu sehen welche Fahrerlaubnissbehörden der Neuerteilung positiv gegenüber stehen.
Vielleicht hilft das dem einen oder anderen. Dort sind auch Werte usw eingetragen,woran man sich orientieren kann.
https://docs.google.com/spreadsheets/u/0/d/1caWcBpTarxy4d6h9_INHp87TmtMrSMv2qCm8pdsBDq0/htmlview#gid=0
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09.11.2024 um 16:24Vielleicht macht die nächste Bundesregierung alles rückgängig. Dieses Schild am Eingang einer Diskothek in Bad Neustadt an der Saale spricht eine eindeutige Sprache!
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09.11.2024 um 19:24Marfrank schrieb:Vielleicht macht die nächste Bundesregierung alles rückgängig. Dieses Schild am Eingang einer Diskothek in Bad Neustadt an der Saale spricht eine eindeutige Sprache!Welche Sprache spricht es denn? In Diskotheken ist Rauchen nicht erlaubt und das hat mit dem Cannabis nichts tun.
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