Ray. schrieb:Es stimmt aber auch.
Ich sehe das etwas differenziert. Natürlich kann man auch mit anderen Waffen als Schusswaffen Schaden anrichten, auch mit einem Werkzeug oder gefährlichen Gegenstand. Man kann es auch nur mit seinem Körper tun.
Aber eine Schusswaffe ist nun mal eine Waffe, die Schaden auf Distanz anrichtet und es dem Opfer schwerer macht, sich zu schützen.
violetluna schrieb:Man muss gar nicht unbescholten sein, lese ich gerade.
Unbescholten ist doch ein etwas antiquierter Ausdruck, jedenfalls für mich.
Ich würde es so ausdrücken "strafrechtlich in Erscheinung getreten".
In Deutschland bedarf es einer so genannten Zuverlässigkeit, wenn man Erlaubnisse beantragt. Da sind die Anforderungen natürlich unterschiedlich. Beantragt jemand eine Gaststättenkonzession oder will jemand nur seinen Namen ändern lassen liegt der Augenmerk sicher anders als wenn es um eine Fahrerlaubnis geht, oder eben einen Waffenschein, der ihn zum
Führen von Schusswaffen berechtigt.
Aus dem Wikipedia-Link, diesen habe ich jetz mal geöffnet, ergibt sich folgendes:
Die Verlässlichkeit wird aber nicht nur aufgrund des Gutachtens festgestellt, sondern auch über mögliche Verurteilungen und Straftaten in der Vergangenheit sowie dem aktuellen Lebenswandel und Verhältnissen. Somit kann jemand, der einmal einen Diebstahl begangen hat, verlässlich sein. Jedoch ein Mehrfachtäter, der erneut Diebstähle begeht, kann von der Verlässlichkeit aufgrund der allgemeinen Deklarierung des § 8 Abs 1 WaffG ausgeschlossen werden, da die Behörde davon ausgehen kann, dass er kein genügendes Rechtsempfinden hat, um verlässlich zu sein.
und
Man muss nicht unbescholten sein, um eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass ausgestellt zu bekommen. § 8 Abs 3 Z 1 bis Z 4 und Abs 5 des WaffG führen Straftatbestände auf, die einen Menschen von vornherein als unverlässlich deklarieren. Zum Beispiel schließt eine Verurteilung wegen eines Betruges oder eines Einbruchs den Betroffenen nicht vornherein vom Erwerb einer Schusswaffe aus. Die Verurteilung kann aber unter den Gesichtspunkten des § 8 Abs 1 WaffG herangezogen werden, um die allgemeine Verlässlichkeit aufgrund Wesens- und Charakterzüge zu überprüfen. Dies liegt allerdings im Ermessen der Behörde und hängt vom Einzelfall ab.
Nach meiner Einschätzung sind hauptsächlich Versagungsgründe, wenn der Petent Roheitsdelikte begangen hat, Verstöße gegen das Waffengesetz oder wenn eine Abhängigkeitsproblematik bekannt ist.
Auch der stinknormale einfache Ladi (Ladendiebstahl) bekommt durch Mitführen einer Waffe eine Qualifizierung.
Und ja, wenn jemand permanent oder oft Verstöße begeht kann das Zweifel an seiner Geeignetheit begründen, da ihn ja offensichtlich die geltenden Vorschriften und Gesetze nicht zu beeindrucken scheinen, gleichgültig lassen und er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.
Ich glaube, es braucht nicht mal unbedingt Verurteilungen, manche Verfahren werden ja auch durch die StA (Staatsanwaltschaft) eingestellt; durch solche wird es aber nochmal deutlicher. Im Zweifelsfall werden möglicherweise die Ermittlungsakten angefordert (?)