Trailblazer schrieb:@violetluna
In Deutschland ist es entscheidend, ob der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist.
Ist dem so, dann gelten die ggfs. bestehenden und zwischen den Parteien ausgehandelten Tarifvereinbarungen, zumindest als Mindestangaben.
Viele Kleinbetriebe und Mittelständler sind jedoch nicht in einem Arbeitgeberverband organisiert.
So jedenfalls die Zusammenfassung eines Freiberuflers, der diese Zusammenhänge nur am Rande verfolgt.
Das ist interessant, danke! In Österreich kann sich das der Arbeitgeber nicht aussuchen, das geht nach Branche. Ist der Betrieb ein Handelbetrieb, gilt automatisch der KV für Handel, ist es ein IT-Unternehmen, gilt automatisch der IT-KV usw. Ob das jetzt ein Einzelunternehmen ist oder welche Unternehmensform auch immer oder ob der Betrieb nur einen oder 500 Mitarbeiter hat, ist irrelevant. Man ist auch als Unternehmer automatisch Mitglied bei der Wirtschaftskammer, das ist eine Pflichtmitgliedschaft, genauso wie Arbeitnehmer verpflichtend automatisch Mitglieder bei der Arbeiterkammer sind. Nur die Gewerkschaftsmitgliedschaft ist freiwillig.
Dafür gibt es aber immer noch Branchen, die keinen KV haben. Zahntechniker zum Beispiel oder Künstler.
Ozeanwind schrieb:Die Ausbildung ist umfangreicher, als die der Verkäuferin.
Wikipedia: Kaufmann im Einzelhandel
Interessant, bei uns wird da nicht unterschieden.
devil075 schrieb:In dem jetzigen Job werden mir meine 25 Dienstjahre angerechnet und ich komm nicht auf die Summe, die ich da im Staatsdienst als Hilfskraft bekommen würde
So hatte ich das eigentlich ursprünglich eh verstanden,
@pattimay - du bist schuld, du hast mich dann verwirrt. 😄
Finde ich ziemlich arg, aber wundert mich nicht, da eben Handel einen schlechten KV (also mit niedrigen Mindestgehältern) hat und der öffentliche Dienst ein viel besseres Gehaltsschema. Vor allem im Burgenland, weil der Landeshauptmann ja ein Mindestgehalt von 1700 Euro eingeführt hat.
Trailblazer schrieb:In der Praxis wird das allenfalls in manchen Großbetrieben so stumpf gehandhabt. Aber auch dort gilt das, was im Tarifvertrag geregelt wird, nur als untere Schwelle. Es darf eben nicht weniger bezahlt werden.
Ja, das mit der Untergrenze ist bei uns auch so, allerdings das mit der Einstufung nicht, weil das so im KV steht und somit verpflichtend ist. Das kann der Arbeitnehmer auch einklagen.
Trailblazer schrieb:Auch ein Ungelernter kann also in einer Bank oder einer Versicherung mehr verdienen als einer der den klassischen Weg gegangen ist, immer vorausgesetzt, er bringt entsprechende Leistung (und kann sich gut verkaufen).
Theoretisch schon. Man könnte jemand in Verwendungsgruppe 2a einstufen und ihm soviel freiwillig überzahlen, dass er dann im Endeffekt dasselbe bekommt wie jemand, der in Verwendungsgruppe 3c ist und nur das Mindestgehalt lt. KV bekommt. Ich denke aber nicht, dass das so oft passiert. Eigentlich zahlen die meisten Firmen eher nur das, was sie unbedingt lt. KV müssen. Überzahlung, wenn es eine gibt, sind maximal 300 Euro brutto, wenn es sehr viel ist und das frisst dann die Einkommenssteuer bzw. Sozialversicherung gleich wieder auf. Das heißt, auf der Gehaltsabrechnung sieht es brutto ganz nett aus, netto ist es dann vielleicht um 50 Euro mehr. In Österreich wird Arbeit nämlich ziemlich hoch besteuert.