@kleinundgrün Ok.
Die Rechtsprechung verfolgt die "Verursachertheorie". Danach"erschöpfen sich die objektiven Anforderungen an die Bestimmungshandlung auch schon in der Verursachung des Tatentschlusses.
Das Schrifttum streitet darüber, welche zusätzlichen Anforderungen an die Bestimmungshandlung zu stellen sind:
Verbreitet wird ein "geistiger Kontakt" zwischen Anstifter und Haupttäter verlangt, wobei die Schaffung tatanreizender Situationen nicht genüge.
Verschiedentlich werden auch -insbesondere unter Hinweis auf die tätergleiche Bestrafung- eine Solidarisierung mit dem Haupttäter oder eine gesteigerte Einflußnahme auf dessen Tatbegehung verlangt.
Richtigerweise wird man in Anlehnung an die objektive Zurcehnungslehre voraussetzen müssen, dass der Anstifter die rechtlich missbilligte Gefahr der Hervorrufung eines fremden Tatentschlusses erschafft. Dafür genügt noch nicht, den Haupttäter über Möglichkeiten der Tatbegehung zu informieren, sondern es bedarf einer (konkludenten) Aufforderung durch die der Anstifter den Normbruch als bessere Alternative darstellt. Damit erhält das Verhalten des Anstifters einen eindeutigen deliktischen Sinnbezug und ist nicht mehr von seiner Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) gedeckt.
WOHLGEMERKT: Das ist Schriftum, nicht Rechtsprechung.