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Mord - Das Wie, Wann und vor allem Warum?

87 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Leben, Tod, Gesetz ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Doors ehemaliges Mitglied

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Mord - Das Wie, Wann und vor allem Warum?

26.08.2009 um 15:04
@ensignia


In dem von Dir konstruierten Fall würden wohl viele Richter auf Totschlag erkennen, wenn kein Tötungsvorsatz vorliegt. Taterschwerend wäre sicherlich die Benutzung einer Schusswaffe bei einem Überfall. Zehn Jahre, denke ich mal, wenn der Vater Ersttäter war.


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Mord - Das Wie, Wann und vor allem Warum?

27.08.2009 um 20:00
@Doors
Das wär der günstige Fall .
Wenn die Staatsanwaltschaft ,aber Anklage auf Raubmord macht siehts übel aus,selbst wenn er Erstäter wäre.


Und die Frage ist vlt. schwer aber wie sieht es den mit Völkermord oder mord für die Gemeinschaft aus->Krieg.


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zaman ehemaliges Mitglied

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Mord - Das Wie, Wann und vor allem Warum?

30.08.2009 um 18:34
Mord und Totschlag ist für mich das gleiche..


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Doors ehemaliges Mitglied

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Mord - Das Wie, Wann und vor allem Warum?

31.08.2009 um 08:03
@zaman


Für das Strafrecht liegen allerdings Welten dazwischen.

@ensignia

Nur, weil das Töten in Kriegen unter bestimmten Voraussetzungen straffrei ist, muss dies noch lange nicht für Friedenszeiten gelten. Zwischen "Krieg" und "Mord" würde ich schon Unterschiede machen wollen.


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Mord - Das Wie, Wann und vor allem Warum?

08.10.2009 um 13:39
@Doors
das resultat ist das gleiche


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Mord - Das Wie, Wann und vor allem Warum?

08.10.2009 um 13:55
Zitat von OstapBenderOstapBender schrieb am 13.08.2009:richtig. Ein "Mord" im Affekt gibt es nicht. Dies wäre Totschlag.
@OstapBender

Deine Aussage ist nicht ganz richtig. Es wäre kein Totschlag sondern ein minder schwerer Totschlag.

Beide Fälle unterschieden sich deutlich in der Strafandrohung. Wird der Totschlag nicht unter 5 Jahren Haft (§ 212, Abs 1 StGB) oder sogar mit lebenslange Haft (§ 212, Abs 1 StGB) bestraft, wird der minder schwere Fall "lediglich" mit 1- 10 Jahren bestraft.

Nchfolgend beide §§ im Auszug
§ 212
Totschlag.(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 213
Minder schwerer Fall des Totschlags.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.



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