gagitsch schrieb:Bei Einhaltung des AGG kann es durch diese Einhaltung wiederrum zu Benachteiligung kommen, auch wenn nicht immer auf Seiten des "Bürgers".
Welchen Schaden oder anders Nachteil erleiden denn AG, Vermieter oder andere Gewerbetreibende, die Dienstleistungen oder Bespaßungen oder so für die Allgemeinheit anbieten dadurch, dass sie sich an das AGG halten?
Und bei einer Klage für den Fall der Fälle sollte es für alle Parteien fair zu gehen. Da bin ich wieder bei euch, dass Beklagte da keine zusätzlichen Nachteile oder so haben sollten.
Beiden Parteien müssen die gleichen Chancen eingeräumt werden.
gagitsch schrieb:Aus meiner Sicht bringt das AGG genauso viele Probleme mit sich, wie es selbst lösen will.
Grundsätzlich war das AGG zu begrüßen und hat den Anwendungsbereich erweitert und somit auch die Bereiche, die vor Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale geschützt sind.
Grundsätzlich gut, weil es hoffentlich auch für Abschreckung seitens AG, Vermieter, bestimmter Gewerbetreibender gesorgt hat.
Grundsätzlich gut, weil für den Fall der Fälle tatsächlich Opfer geworden zu sein Opfer damit eine Rechtsgrundlage bekommen haben, aufgrund dieser sie gegen Benachteiligungen und daraus resultierender Nachteile nur aufgrund von bestimmten Merkmalen vorgehen können.
Glaube auch, um je nach Fall und eingetretenem Schaden oder Nachteil aufgrund der Benachteiligung auch entschädigt werden zu können.
Ps.
Meine grundsätzliche Meinung und über die Detail kann man immer streiten:
Auf jeden Fall grundsätzlich immer besser ein AGG als Rechtsgrundlage zu haben als diese Rechtsgrundlage gar nicht zu haben.