Kennt die Polizei auch. Wenn der Autofahrer, nachdem er Schlangenlinien gefahren ist, von der Polizei angehalten und auf Alkoholgetestet wird und sich dann 1,8 Promille ergeben, wird gerne beteuert, nur 1 Bier getrunken zu haben. Manchmal wird auch vertreten, nichts Alhoholisches getrunken zu haben, da müsse jemand was ins Glas getan haben. Bei so was ist die Polizei meist nicht sonderlich beeindruckt, weil der Alkoholtest mit diesem Promillegehalt nun mal Fakt ist.
Und so ist es bei Shelby Lynn auch, nur quasi umgekehrt. Das LG hat ihr wie schon gesagt nicht voraussetzungslos erlaubt, einfach weiter zu behaupten, irgendwas ins Glas bekommen zu haben. Es hat ihr das erlaubt, weil sie behauptet hat, an dem Abend ungewöhnliche körperliche Ausfallerscheinungen gehabt zu haben, die sie sonst bei sich nicht kannte. Lindemann hat diese Ausfallerscheinungen offenbar nicht bestritten, damit waren sie unstreitig, Lynn musste sie nicht weiter beweisen, und das LG musste sie prozessual als wahr unterstellen. Aufgrund dieser unstrittigen Ausfallerscheinungen, so das LG weiter, durfte Lynn nun schlussfolgern und diese Schlussfolgerung dann auch verbreiten, das Erscheinungen von irgendwas kommen, was ihr ins Glas getan worden war.
Ganz ohne Faktengrundlage kommt man halt bei manchen Meinungsäußerungen nicht aus, schon gar nicht bei Meinungsäußerungen, die negativ für andere sein können.
schnüffelnase schrieb:aber wenn sich bei kleineren Veranstaltungen in Zukunft ein paar Teilnehmer bei den Medien melden und behaupten ihnen seien k.o.-Tropfen verabreicht worden, dann war es das für den Veranstalter.
Zumindest ist das keine gute Presse für die Veranstalter bzw. die Künstler und kann sich geschäftsschädigend auswirken.
behind_eyes schrieb:Die Meinungsäußerung gab es doch vorher auch schon.
Leute haben behauptet vom Staat durch die Impfung versklavt zu werden.
Das ist was anderes. „Dem Staat“ darf man alles mögliche unterstellen, das ist von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Man darf ja auch sagen, dass Soldaten Mörder sind, wie vor zig Jahren mal gerichtlich festgestellt wurde. Aber sobald es nicht um große anonyme Personengruppen geht, sondern um einzelne Personen bzw. einen konkreten Geschäftsbetrieb, der von bestimmten Personen unterhalten wird (so eine Band ist ja nichts anderes eine Art Gewerbebetrieb), sollte man sich vorher schon überlegen, ob man öffentlich kundtut, dass Band bzw. Bandmitglieder dieses oder jenes gemacht haben, obwohl man hierfür keine Tatsachengrundlage hat, aus der man das schlussfolgern durfte.