onceuponatime schrieb:Tatsächlich ist es so, dass der Hersteller nicht haftbar ist wenn etwas passiert nach der Impfung. Sollte man den Hersteller verklagen und der Impfling bekommt recht, braucht der Hersteller dennoch nicht zahlen. In jedem Fall springt aber der Staat ein.
Nein, das ist falsch. Man kann sich im Internet drei Klicks zur Haftungsfrage informieren. man darf aber nicht alles durcheinanderschmeißen bzw. vermischen.
Es gibt den unmittelbaren Anspruch des Geschädigten
GEGEN DEN STAAT aufgrund des Bundesversorungsgesetzes.
Dann gibt es den unmittelbaren Anspruch des Geschädigten
GEGEN DEN IMPFSTOFFHERSTELLER aufgrund des Produkthaftungs- und des Arzneimittelgesetzes.
Und dann gibt es noch den unmittelbaren Anspruch des Geschädigten
GEGEN DEN ARZT aufgrund Verletzung des Behandlungsvertrages nach BGB.
Das sind alles verschiedene Anspruchsgrundlagen, verschiedene Anspruchsgegener und verschiedene Anspruchsvoraussetzungen. Ob und wie sich die Anspruchsgegner später untereinander ausgleichen, ist nicht Problem des Geschädigten. Dieser hat seine Ansprüche, kassiert aber natürlich nicht doppelt.
Aus Patientensicht ist also die Bundesrepublik Deutschland mit ihren staatlichen Organen der Ansprechpartner für einen Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. In Bayern wenden sich Betroffene an die für sie zuständige Regionalstelle des Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Hersteller und Arzt haften auch
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Impfstoffhersteller oder Ärzte und Impfpersonal nicht regresspflichtig sind. Für Hersteller gelten die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes , des Arzneimittelgesetzes sowie die allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
In den Verträgen zwischen EU und Impfstoffherstellern haben sich allerdings die Vertragsstaaten verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, wenn ein Hersteller für Impfschäden haften muss. Die Hürden für Geschädigte sind allerdings sehr hoch.
Auch der behandelnde Arzt oder beteiligtes Klinikpersonal können in Haftung genommen werden, wenn die Impfung nicht sorgfältig und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wird. Diese Anforderungen sind nicht trivial. So hat der Arzt z.B. vergangene Krankheiten zu identifizieren, die möglicherwiese impfunfähig machen sowie eine Tauglichkeitsprüfung unmittelbar vor der Impfung durchzuführen. Des weiteren muss er auch über alle Risiken und Nebenwirkungen in der Zukunft aufklären.
Offizielle Informationsquelle ist das Bulletin zur Arzneimittelsicherheit von Paul-Ehrlich-Institut und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Inwieweit grobe Behandlungsfehler vorliegen, bei denen der Arzt seine Unschuld beweisen muss, wird bei COVID-19 wahrscheinlich noch ein Fall für die Gerichte werden.
Quelle:
https://www.br.de/nachrichten/wirtschaft/corona-impfschaeden-wer-haftet-und-wie-hoch-ist-der-schadenersatz,SMRpwRK (Archiv-Version vom 30.08.2021)