@Karotte3 ME stellt dieser Link die Rechtslage zutreffend dar:
https://www.tagesschau.de/inland/faq-coronavirus-impfungen-privilegien-101.htmlDort wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Impfstatus KEIN Diskriminierungsmerkmal im Sinne von § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist, weshalb es Privaten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit zusteht, zu entscheiden, ob sie lieber mit Geimpften oder Ungeimpften Geschäfte machen wollen
Grundsätzlich ist es ja so, dass nicht alles „Diskriminierung“ ist, was jeder einzelne darunter verstehen mag. Rechlich liegt Diskriminierung nur dann vor, wenn jemand wegen eines konkret im AGG genannten Merkmals (also etwa Geschlecht, Behinderung, Religion, Weltanschauung) diskriminiert wird.
Ist im Gesetz etwas nicht ausdrücklich als Diskriminierungsmerkmal genannt (zB die Kleidung), kann der betreffende Private halt entscheiden, ob er jemandem wegen dessen Kleidung den Eintritt versagt, etwa in die Diskothek. Und der Impfstatus ist ebenso wie die Kleidung kein gesetzliches Diskriminierungsmerkmal.
Aus § 19 AGG geht eindeutig hervor, weswegen ein Privater nicht diskrimnieren darf, nämlich aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Im Umkehrschluss heißt dass, das alles andere eben NICHT unter das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot fällt, folglich auch nicht der Impfstatus. Das ist rechtlich ziemlich klar.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.