StUffz schrieb:Nicht mal gefährliche Körperverletzung ist das, weil es den Einsatz einer Waffe voraussetzt.
Ein bisschen Fakten zum Frühstück:
§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
StUffz schrieb:Dann vermutlich auch nur fahrlässig.
Das kommt darauf an, wie der mögliche Schaden an der Gesundheit zurechenbar und vorhersehbar ist. Bei einem Virus, das nicht gerade die Letalität von Ebola hat, sicher diskutabel. Aber allzu sehr verlassen würde ich mich darauf nicht.
StUffz schrieb:Ich weiß, dass wir an der Wache ziemlich weit gehen können, sofern wir in der Lage sind, eine Begründung für unser Handeln darzulegen, ohne, dass da ein Staatsanwalt überhaupt von der Zeitung hochguckt
Auch da würde ich mich nicht drauf verlassen und so was als "Wissen" verkaufen.
Oft werden "Kleinigkeiten" eingestellt. Manchmal ist eine Körperverletzung oder Nötigung auch gerechtfertigt. Aber so pauschal stimmt es halt nicht.
Streuselchen schrieb:Im übrigen halte ich den Speichel und die Tröpfchenbildung eines Covid19 Erkrankten sehrwohl für eine Waffe
Eine Waffe (im juristischen Sinn) ist das nicht. So wie ein Küchenmesser keine Waffe ist, auch wenn es wie eine benutzt werden kann. Aber das muss auch nicht umgedeutet werden, die gefährliche Körperverletzung bietet da genügend Alternativen, um auch solche Fälle abzudecken.