Andante schrieb:Mir ist allerdings bisher kein Fall bekannt, wo jemand bisher tatsächlich in Zwangsquarantäne geschickt wurde. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre das ja auch erst möglich, wenn sich so ein Virenausscheider nicht an das mildere Mittel der häuslichen Quarantäne halten sollte.
Na ja, streng genommen ist ja auch bereits die häusliche Quarantäne eine
Zwangsmaßnahme.
Beim Rest hast du natürlich absolut recht. Eine höhere Stufe kann erst gegangen werden, wenn die mildere Zwangsmaßnahme ihr Ziel verfehlt bzw. nicht erreicht hat, weil zb. Menschen gegen die häusliche Quarantäne permanent verstoßen. Und da permanente Überwachung desjenigen vor Ort (daheim) nicht möglich sein dürfte, so wird die Zwangsmaßnahme Quarantäne eben verschärft und findet in Einrichtungen statt, in denen Überwachung möglich ist und weitere Verstöße gegen die Quarantäne entweder erschwert werden oder gar nicht erst möglich sind.
Für Betroffene selbst wird es sich natürlich immer wie eine Freiheitsstrafe anfühlen, obwohl rechtlich gesehen nicht zu vergleichen.
Die Einweisung in eine psychiatrische Unterbringung nach gerichtlicher Feststellung der Schuldunfähigkeit zb., selbst wenn sich diese direkt im Gefängnis befinden würde, ist ja auch keine Freiheitsstrafe und vom normalen Strafvollzug zu unterscheiden.
Für den Betroffenen selbst könnte es sich aber persönlich immer wie eine Freiheitsstrafe anfühlen.
Auch die Sicherungsverwahrung zb. nach einer verbüßten Freiheitsstrafe ist zwar auch keine Freiheitsstrafe mehr, aber könnte persönlich als Freiheitsstrafe aufgefasst werden, sich für den Betroffenen so anfühlen.