Coronavirus (Sars-CoV-2)
29.09.2020 um 14:09Ist das nicht ein Paradoxon?Eya schrieb:Auf das AGG kann sich allerdings nicht jede Person berufen, die von der Maskenpflicht entbunden ist, sondern nur Menschen mit anerkannten Behinderungen.
Es kriegen doch nur Behinderte die ärztliche Freistellung von der Maskenpflicht (z-.B. Lungen kranke mit Atembeschwerden oder Asthmatiker). Also müsste doch jede ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht eine Behinderung indizieren. Und damit hätte das Hausrecht ggü notwendigen persönlichen Bedarf (z.B. Arztbesuch, Friseur, Einkaufen, ÖPNV-Fahrt) Nachrang.