@speedforceIch bin kein Steuerberater, aber um mal die vereinigte Lohnsteuerhilfe zu zitieren:
Diese Fort- und Weiterbildungskosten können Sie als berufliche Ausgaben in Ihrer Steuererklärung, genauer gesagt in der Anlage N, angeben:
- Kurs- und Prüfungsgebühren etc.
- Reisekosten wie die Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft (wenn Sie sich Vollzeit weiterbilden, können Sie bei Fahrten zur Bildungseinrichtung nur die einfache Fahrt absetzen).
- Übernachtungskosten, beispielsweise im Hotel (eine eventuelle Miete können Sie nur absetzen, wenn es sich um einen Zweitwohnsitz handelt).
- Für Essen und Trinken außer Haus können Sie pauschal Verpflegungskosten von der Steuer absetzen. Welche Verpflegungspauschalen Sie ansetzen können, erfahren Sie in unserem Artikel Verpflegungsmehraufwand – was ist das?.
- Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial.
- Den heimischen Arbeitsplatz, wenn Sie die Fort- oder Weiterbildung daheim nach- oder vorbereiten müssen.
https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/kosten-fuer-fort-und-weiterbildung-von-der-steuer-absetzen.htmlhttps://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/verpflegungsmehraufwand-was-ist-das.html (Archiv-Version vom 05.06.2016)Verpflegungspauschale: Bei mind. 8 Stunden Fortbildung können 12 € pro (Schulungs-)Tag angegeben werden, ist man den ganzen Tag wegen Fortbildung von zu Hause abwesend, sogar 24 €.
Beim heimischen Arbeitsplatz zählt die Einrichtung eines Arbeitszimmers oder die Anschaffung eines PCs für berufliche Zwecke dazu ...
Aber ich würde das noch mal mit der örtlichen Lohnsteuerhilfe, Verbraucherberatungsstellen oder dem Finanzamt selbst abklären ...
BaFöG spielt eigentlich keine Rolle, weil das nur ein (Teil-)Darlehen ist ...