@doreeDieser Grundsatz bleibt, wie gesagt, bestehen. Es wird lediglich die Gesetzeslücke geschlossen, laut der die angebliche Unwissenheit eines Vergewaltigers ihn von der Strafe geschützt hat.
In der Theorie ja. In der Praxis könnte es dazu führen, dass er seine Unschuld nachweisen muss. Also sinngemäß:
Angeklagter: "Wir hatten Spaß zusammen, sie hat ja auch gern mitgemacht".
Richter: "Aber sie behauptet, das stimmt nicht. Es war nicht freiwillig. Haben Sie denn gefragt, ob es ok ist?"
Angeklagter: "Äh nein, das hat sich doch daraus ergeben, dass sie mit die Hose aufgemacht und mitgemacht hat?"
Richter: "Das ist nicht eindeutig genug...KNAST!"
Natürlich ist das Beispiel etwas konstruiert, aber wo vorher im Zweifel für den Angeklagten entschieden wurde, besteht nun die Gefahr, im Zweifel gegen den Angeklagten zu entscheiden.
Er war in diesem Fall ja offenbar tatsächlich der Ansicht, dass es gewollt war. Zumindest konnte er es dem Gericht glaubhaft machen. Empfindest du das Urteil also als gerecht?
Das habe ich nicht gesagt. Gerade in diesem Fall scheint es ja recht eindeutig zu sein, auch wenn ich die Details nicht kenne. Dennoch die generelle Aussage. Wie würdest du bei "konkludentem Verhalten" damit umgehen, dass es von unterschiedlichen Kulturen unterschiedlich aufgefasst wird? Wenn das BEKANNT ist, wäre es noch nicht einmal ein Problem. Schlimmer ist es, wenn man von unterschiedlichen Dingen ausgeht, das aber nicht weiß.
So war es auch in dem von mir verlinkten Fall. Die Sachverhalte waren eindeutig nachweisbar.
Dann gilt was interrobang geschrieben hat. Man sollte bei den Richtern nachbessern.