Maria Baumer
09.10.2020 um 12:20monstra schrieb:Nach h.M. ist der Tatbestand des § 258 StGB erst eröffnet, wenn Verteidigerhandeln "unzulässig" ist. Das bemisst sich nach Standesrecht.Nein. Das bemisst sich allein nach § 258 StGB. Standesrecht ist eine andere Baustelle. Was gegen Standesrecht verstößt, muss nich zugleich gegen § 258 StGB verstoßen.
monstra schrieb:Nach Deiner Ansicht wäre die "Konfliktverteidigung" bereits Strafvereitelung.Wo habe ich derlei geschrieben? Ich rede davon, ob ein Verteidiger aktiv zu Gunsten seines Mandanten unwahre Tatsachen behaupten darf. Das darf er nicht. Siehe dazu
Dazu, unter welchen Voraussetzungen die sog. „Konfliktverteidigung“, insbesondere die Verfahrensverschleppung,, Strafvereitelung darstellt, habe ich mich nicht geäußert. Dazu kann jeder selber googlen, es gibt dazu allerhand im Netz. Hierbri geht es aber nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern um missbräuchliche Benutzung prozessualer Möglichkeiten wie die ständige Stellung unzulässiger Beweisanträge etc.