Hallo,
hinsichtlich der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann man vielleicht noch ergänzen, dass selbst die Bejahung zweier Mordmerkmale nicht zwangsläufig auch zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld führt.
Wichtig ist also vor allem Absatz 2.:
BGH 2 StR 637/13 - Beschluss vom 23. Januar 2014 (LG Koblenz)
Besondere Schwere der Schuld bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe (Voraussetzungen: Gesamtbetrachtung; Berücksichtigung von Mordmerkmalen).
§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 211 Abs. 2 StGB
Leitsätze des Bearbeiters
1. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGHSt 39, 121, 125).
2. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen; erforderlich ist auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH NJW 1993, 1999, 2000).
Quelle:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/13/2-637-13.phpEs kommt auf die Gesamtwürdigung der
Tat an. Ich kenne keinen Fall, in dem das Nachtatverhalten zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld geführt hat.
Allerdings kann das Nachtatverhalten als Indiz für die Täterschaft gewertet werden. (Beispiel: Fall Mundo, wo der Angeklagte sich als der getötete Bruder ausgegeben hatte und Blindengeld eingestrichen hatte. Oder in dem Schnaittach Fall, wo der Sohn, der seine Eltern erschlagen hatte, das Wohnmobil der Getöteten verkaufen wollte. Er wußte ja, dass sie nicht wiederkommen und es nicht mehr brauchen würden. Nur kurz als Beispiel, sonst würde das hier zu off topic, was ich versuche zu vermeiden und daher manches nur kurz anreißen kann.)
Außerdem lässt sich daraus ableiten, dass eben auch die Bejahung
eines Mordmerkmals unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Festellung der besonderen Schwere der Schuld begründen kann.
Anmerkung:
Dies wurde im Übrigen von Frau Stöckl-Gietl in einem Podcast falsch wiedergegeben, da sie sagte, dass für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (also die individuelle Vorwerfbarkeit) mind. 2 Mordmerkmale erfüllt sein müssten.
Die Berichterstattung war und ist immer auch mit (großer) Vorsicht zu behandeln, weil teilweise auch recht hemdsärmelig berichtet wurde und oft Fakten, Meinungen und eigene Einschätzungen (ohne juristische Aspekte und ohne adäquate juristische Einordnung) sich vermischten.
Quelle. Podcast Mittelbayerische
Akt der Verzweiflung oder neuer Coup?
Quelle:
https://podcasts.google.com/feed/aHR0cHM6Ly9kZXJmYWxsYmF1bWVyLnBvZGlnZWUuaW8vZmVlZC9tcDM/episode/YWFiOGQ3ZWNhMDYxYWY3YTc4Mzc5Yzc0ZmFiN2YwOTA?sa=X&ved=2ahUKEwiA6sOa3p7sAhVG44UKHZdOBsYQkfYCegQIARAD