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Maria Baumer

9.924 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Vermisst, 2012 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Maria Baumer

Maria Baumer

05.10.2020 um 22:50
@Elli24
@menari
@Steppel
@Aggie

Danke euch. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es anders laufen kann. Alles andere wäre völlig unverständlich.


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Maria Baumer

05.10.2020 um 23:07
Das Gericht muss sein Urteil anhand der Indizienlage schlüssig begründen, da kann es sowohl Mord - wenig beweisbar - wie Körperverletzung mit Todesfolge zugrunde legen, am besten - juristisch gesehen - beides mit fast gleichen Folgen. Aber morgen kommt ja der Tag der Wahrheit und dann die Revision.


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Maria Baumer

05.10.2020 um 23:14
Zu Elli 22.01
Das Gericht ist bei der Erhebung und Zulassung der Anklage nicht an einzelne Paragraphen gebunden, kann es auch anders sehen.


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Maria Baumer

05.10.2020 um 23:40
Noch ein bonmot als ich einst Jura in M studierte: Die finale Handlungslehre war kausal für meinen Durchfall im Examen. Erhielt folgerichtig 5 oder 6 in den beiden Strafrechtsklausuren, dafür aber Bestnoten im Zivil/Verwaltungs/Steuer/Völkerrecht, damit Prädikation - das war's dann.


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Maria Baumer

06.10.2020 um 00:30
@Volker_Meid
Hallo Volker,
ich möchte nicht despektierlich sein, aber es muss sehr lange her sein, dass du Jura studiert hast. 5 oder 6 Punkte sind heutzutage jedenfalls kein Grund durchzufallen. Ich sage nur: 4 gewinnt ;-) Oder gab es bei euch noch Schulnoten?

Einiges was du hier so schreibst wirkt inhaltlich - juristisch - auf mich sehr skuril, nimm es mir bitte nicht übel. Aber ich verstehe die meisten deiner Postings einfach nicht und/oder suche den Inhalt.

Beispielsweise:
Zitat von Volker_MeidVolker_Meid schrieb:Das Gericht muss sein Urteil anhand der Indizienlage schlüssig begründen, da kann es sowohl Mord - wenig beweisbar - wie Körperverletzung mit Todesfolge zugrunde legen, am besten - juristisch gesehen - beides mit fast gleichen Folgen.
Bis auf die Tatsache, dass ein Gericht seine Entscheidung natürlich begründen muss, ist der Rest doch auf diesen vorliegenden Fall bezogen völlig an der Sache vorbei und stimmt ja so auch nicht. Was möchtest du damit jetzt inhaltlich und konkret sagen?
Das Gericht wird morgen über die Anklage, die auf vorsätzlichen heimtückischen Mord lautet, entscheiden. Und es ist sowohl ein Schuldspruch als auch ein Freispruch möglich. Körperverletzung mit Todesfolge ist nicht Gegenstand dieser Verhandlung. Das Gericht hätte ansonsten einen Hinweis erteilt, damit sich der Angeklagte entsprechend hätte verteidigen können.



Es wäre im Übrigen wirklich sehr angenehm, wenn du Personen, die du ansprichst und meinst, auch wirklich mit @.... anschreibst oder entsprechende Passagen, auf die du dich beziehen möchtest, zitierst (entsprechendes Zitat einfügen!). Das machte deine Postings einfacher zu lesen und der/die Adressatin wird darüber benachrichtigt, dass du sie angesprochen hast.

Inhaltlich würde ich dir aber auch raten deine Posts noch einmal vor dem Abschicken zu überfliegen und dir zu überlegen, was du eigentlich mitteilen möchtest. Ich jedenfalls verstehe es meistens nicht, auch wenn ich es gerne würde.
Ich meine es auch wirklich nicht böse, aber so etwas wie diese Äußerungen sind schlicht falsch und völlig hanebüchen:
Zitat von Volker_MeidVolker_Meid schrieb:Das Gericht ist bei der Erhebung und Zulassung der Anklage nicht an einzelne Paragraphen gebunden, kann es auch anders sehen.
Und das ist wirklich jetzt nur ein Beispiel von zig, die ich hätte bringen können. Ich sehe für die Diskussion in solchen Sätzen Null Mehrwert und keine Bereicherung.


Mit freundlichen Grüßen
Curley Holmes


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Maria Baumer

06.10.2020 um 00:58
@CurleyHolmes
Schade dass man gute Beiträge nicht liken kann, oft ist dem schlicht nichts mehrs hinzuzufügen :)

Also, von mir ein "Daumen hoch"


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Maria Baumer

06.10.2020 um 01:33
Deus_ex_Machin schrieb (Beitrag gelöscht):Mord ist per se vorsätzlich
Vorsatz ist kein Mordmerkmal.


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Maria Baumer

06.10.2020 um 01:42
Hallo,
Zitat von sunrise2008sunrise2008 schrieb:Gibt es aus eurer Sicht- damit meine ich alle - eine Chance auf Freispruch?
Ich habe den Eindruck, dass durch die Einlassung des Angeklagten, wie auch durch die Zustimmung zur Begutachtung wo er sich ja auch noch zu seinem Nachteil hin geäußert hat, eine Verurteilung wegen heimtückischen Mordes sehr viel wahrscheinlicher geworden war im Laufe des Prozesses. Zum einen steht nun fest, dass er Marias Leiche vergraben hat, und auch der Tatort steht fest.


Morgen wissen wir Bescheid. Das Interessanteste ist ohnehin nur die Begründung des Gerichts, insbesondere hinsichtlich einer besonderen Schwere der Schuld.

Im Prozess habe ich nicht gesessen und die Presseinformationen sind und bleiben immer nur Stückweise Infos aus zweiter oder dritter Hand.

Aus Sicht des Angeklagten: Er hätte gut daran getan entweder konsequent zu schweigen oder ein umfassendes koGeständnis abzulegen. Denn bei einem bin ich mir sicher, die Wahrheit und das was wirklich passiert ist, wissen wir nicht und hat er auch nicht gesagt.
Die Verteidigung kann natürlich auch nur das tun, was sie tun kann und bei einem Angeklagten, der so konsequent lügt, ist es immer sehr viel schwieriger eine gute Verteidigungsstrategie aufzubauen. Allerdings bleibe ich dabei, dass er besser ganz geschwiegen hätte oder direkt zu Prozessbeginn ein Geständnis abgelegt, zumal ja schon längst bekannt war, dass der Spaten gefunden worden war. Die Strafverteidigung hat mich nicht überzeugt. Aber ich habe nicht im Prozess gesessen und kenne nur ein paar Interviews der Verteidiger und ein paar Presseberichte. Das was sie da sagten, das fand ich aber eher schwach.

Ich habe schon die Erfahrung gemacht, dass die in der Presse veröffentlichten Informationen aus Gerichtsverhandlungen in vielen Belangen viel zu dünn gesät und auch oftmals zu tendenziös waren, um (verlässlich) beurteilen zu können, wie wahrscheinlich ein Freispruch oder eine Verurteilung ist, weil sie oft zwar berichten, aber an entscheidenden Problemen vorbei. Gleichwohl machen sie natürlich Meinung und verbreiten eine Stimmung zu und über einen Prozess und Angeklagten.


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Maria Baumer

06.10.2020 um 01:53
Deus_ex_Machin schrieb (Beitrag gelöscht):schöner Pleonasmus
Nein. Ich habe versucht damit zu verdeutlichen, dass sich der Vorsatz (also der subjektive Tatbestand) eben auch auf das Mordmerkmal - hier auf die Begehungsweise und das Tatmittel - beziehen muss.

Es gibt keinen fahrlässigen Mord. Selbstredend.

Aber es kommt bei Mord eben entscheidend darauf an, dass sich der Vorsatz auch auf das Mordmerkmal bezieht.
Zitat von menarimenari schrieb:Vorsatz ist kein Mordmerkmal.
Ganz genau.


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Maria Baumer

06.10.2020 um 02:46
Hallo,
Zitat von TrafoTrafo schrieb am 30.09.2020:Mit dieser Aussage ist ja der einzige Grund, nicht den Notarzt zu rufen, wiederlegt. Es war ja nie die Rede davon, dass die Medikamente eh im Haus waren wegen einem Unfall.
So sehe ich das auch. Er hat sich - aus Sicht der Strafverteidigung - keinen Gefallen getan mit seinen Einlassungen.

@kätzchen4
Dankeschön!


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Maria Baumer

06.10.2020 um 04:19
Zitat von menarimenari schrieb:Vorsatz ist kein Mordmerkmal.
Ein sogenanntes Mordmerkmal ist Vorsatz sicherlich nicht, aber es gibt keinen Mord, der nicht vorsätzlich begangen wurde. Denn dann wäre die Tötung nur eine fahrlässige. Mord ist ein Vorsatzdelikt, oder anders gesagt: eine vorsätzliche Tötung, zu der auch noch mindestens ein sogenanntes Mordmerkmal kommt, ist ein Mord.

Bei der Diskussion letztens denke ich, es gibt ja zwei oder drei hier, die bei ihren juristischen Staatsexamen nicht durchgefallen sind, sondern bestanden haben. Man sollte vielleicht deren Beiträge hier etwas ernster nehmen als zusammengegoogeltes "Wissen."

Ansonsten schliesse ich mich @Deus_Ex_Machin und @CurleyHolmes an.


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Maria Baumer

06.10.2020 um 08:34
@Rick_Blaine

Wie siehst du das denn mit der besonderen Schuldschwere? Hattest du schon Fälle, in denen das Nachtatverhalten eine solche begründet hat?


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Maria Baumer

06.10.2020 um 09:12
Tja, die Quadratur des Kreises. Der BGH hat sich mehrfach mit der Frage beschäftigt, wie man nun die "besondere Schwere der Schuld" definieren und vor allem erkennen kann, oder anders gesagt: wie man die Schuld irgendwie quantifizieren kann.

Verschiedene Senate haben verschiedene Antworten gegeben, und alle sind nicht befriedigend. Klar, in manchen Fällen meint man relativ einfach Antworten zu finden: besonders viele Opfer, besonders viele Taten des Täters, besonders brutale Vorgehensweise usw. All das hat der grosse Senat -das zeigt schon die Schwierigkeit dieses Problems - zurückgewiesen, als untauglich eine Norm zu begründen. Jeder dieser Faktoren kann eine Feststellung dieser besonderen Schwere begründen - oder auch nicht.

Insofern stand der BGH hier vor einem unlösbaren Problem und hat es auch nicht gelöst: Er hat die Bürde dieser Entscheidung und ihrer Begründung wieder allein dem Tatgericht aufgelegt. Mit ebenso nebulösen Begriffen wie sie schon vorher bestanden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat nicht geholfen.
Der Tatrichter hat demnach ohne Bindung an begriffliche Vorgabe die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann hat er im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Nur dies wird der nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht, die die Möglichkeit eines fünfzehn Jahre überschreitenden Freiheitsentzuges eröffnet. Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541). Hierbei ist jedoch stets zu bedenken, daß solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (vgl. auch BGHSt 39, 121).
37

Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der Entscheidung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf aber nicht seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (BGH NJW 1993, 1724; BGH StV 1993, 344, 346).
Quelle: BGH, Grosser Senat, GSSt 2/94 vom 22.11.1994

Mit anderen Worten: das Tatgericht muss alle möglichen Umstände der Tat und des Täters berücksichtigen. Aber die Entscheidung kann im Wesensgehalt nicht hinterfragt werden.

Mir ist nicht bekannt, ob ein Gericht einmal mit dem Nachtatverhalten die besondere Schwere begründet hat, und wenn, dann mit welchem Verhalten. Möglich wäre es schon, wenn man argumentieren kann, dass sich das Nachtatverhalten aus der Tat oder den Umständen des Täters ergibt. Wie man oben lesen kann, verwendet der BGH hier wieder Begriffe, die ebenfalls sich einer einfachen Definition entziehen, z.B. " besondere Verwerflichkeit," "Umstände von Gewicht" usw.

Meine persönliche Einschätzung ist, dass der Grosse Senat hier aufgegeben hat. Der Gesetzgeber hatte eigentlich eine relativ klare Vorgabe gegeben, aber seit das BVerfG "lebenslänglich" eben nicht mehr als lebenslänglich definiert hat, eine in meinen Augen sehr fragliche Entscheidung, war es eigentlich notwendig, nun mit einer handhabbaren Definition aufzuwarten. Der BGH sagt hier recht deutlich: wir können das nicht.

Insofern liegt der Ball nun wieder im Raum des Tatgerichts. Ich kenne die Regensburger Richter nicht, aber ich vermute, sie werden keine besondere Schwere feststellen.

Ich vermute mal, obwohl der Grosse Senat das eigentlich abgelehnt hat, dass die meisten Richter den Kriterien des 4. Senats, dem sich andere angeschlossen hatten, weiterhin anwenden, weil es keine anderen zu geben scheint:
Der 4. Strafsenat vertritt weiterhin die Auffassung, besondere Schuldschwere liege vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Beschl. vom 30. November 1993 - 4 ARs 27/93).
Quelle: siehe oben

Wenn man das tut, denke ich wird man keine so ungewöhnliche Faktoren finden.


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Maria Baumer

06.10.2020 um 10:07
Heute fällt ja das Urteil, weiß jemand wann der Prozess beginnt bzw. ab wann ein Urteil zu erwarten ist?


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Maria Baumer

06.10.2020 um 10:12
Zitat von krimiloverkrimilover schrieb:Heute fällt ja das Urteil, weiß jemand wann der Prozess beginnt bzw. ab wann ein Urteil zu erwarten ist?
Urteil heute um 15.00 Uhr
Das Urteil wird am 6. Oktober um 15 Uhr fallen
Quelle: https://www.mittelbayerische.de/bayern-nachrichten/der-prozess-um-maria-baumers-tod-21705-art1917691.html?utm_source=messenger&utm_medium=Push&utm_campaign=messengerNewsletter&utm_content= (Archiv-Version vom 27.02.2021)


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Maria Baumer

06.10.2020 um 11:09
Hat schon jemand Infos wie man zu der angekündigten Liveschalte der Mittelbayrischen kommt??


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Maria Baumer

06.10.2020 um 11:47
Zitat von michisparrowmichisparrow schrieb:Hat schon jemand Infos wie man zu der angekündigten Liveschalte der Mittelbayrischen kommt??
https://www.mittelbayerische.de/region/regensburg-stadt-nachrichten/live-das-urteil-im-fall-maria-baumer-21179-art1917691.html

Ich hoffe, du meinst das :)


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Maria Baumer

06.10.2020 um 12:08
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Ich kenne die Regensburger Richter nicht, aber ich vermute, sie werden keine besondere Schwere feststellen.
Sagen wir mal so: Ich fände es bedenklich, wenn sie es täten. Die Tat gibt es nicht her, die Persönlichkeit auch nicht. Und das Nachtatverhalten ist zwar widerwärtig, aber ich würde es außen vor lassen, so lange sich daraus nicht eine spezifische Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ergibt.

Sie könnten es aber wohl. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Tenor des Taturteils ist ja systematisch kein Teil der Entscheidung zu Schuld- und Strafausspruch, sondern eine Entscheidung für das spätere Vollstreckungsverfahren. Wirkliche Maßstäbe gibt es dafür nicht, auch wenn das BVerfG 2006 keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erkennen konnte.

Im Ergebnis ist die ganze Lösung im § 57a StGB nicht gerade geglückt.

Statistisch betrachtet ergibt sich im Durchschnitt keine Veränderung zum früher angewandten Gnadenrecht der Bundesländer. Und von einem Automatismus, nach 15 Jahren frei zu kommen, kann sowieso keine Rede sein. Im Durchschnitt sitzen die Delinquenten 20 Jahre, das war auch schon das durchschnittliche Maß vor der BVerfG-Entscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe (von 1977). Unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten täte hier eine Modernisierung gut, da so lange Haftstrafen kaum positive Wirkungen entfalten. Es wird auch kein Verbrechen verhindert. Politisch geht der Trend aber in die Gegenrichtung. Bayern fordert z.B. 20 Jahre Mindestverbüßungszeit. Gewonnen ist dadurch nichts.

15 Jahre Haftdauer sind meiner Ansicht nach geboten, aber auch ausreichend.


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Maria Baumer

06.10.2020 um 12:16
Zitat von monstramonstra schrieb:Wirkliche Maßstäbe gibt es dafür nicht
also kann man nicht festlegen, was jetzt eine besondere Schwere der Schuld ist und was nicht? Würde mich nämlich schon interessieren, woran die Kammer das festmacht, ob die b. Schw. d. Schuld jetzt vorliegt oder nicht


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Maria Baumer

06.10.2020 um 12:18
Zitat von monstramonstra schrieb:da so lange Haftstrafen kaum positive Wirkungen entfalten. Es wird auch kein Verbrechen verhindert.
Das sehe ich mal ganz anders.


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