Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
05.01.2013 um 12:08@talida
Das stimmt nicht.
Es kommt zunächst auf den Tatvorwurf an, unabhängig von einem Urteil.
Dieser lautet Mord. Mord ist nur vorsätzlich begehbar.
Daher keine Kostendeckung.
Ist eine Tat vorsätzlich und fahrlässig begehbar, wie zB Körperverletzung, so treten einige Versicherungen nachträglich in die Prüfung ein, wenn keine Entscheidung über die Schuldform getroffen worden ist, wie bei einer Einstellung gen. § 153a StPO.
Das stimmt nicht.
Es kommt zunächst auf den Tatvorwurf an, unabhängig von einem Urteil.
Dieser lautet Mord. Mord ist nur vorsätzlich begehbar.
Daher keine Kostendeckung.
Ist eine Tat vorsätzlich und fahrlässig begehbar, wie zB Körperverletzung, so treten einige Versicherungen nachträglich in die Prüfung ein, wenn keine Entscheidung über die Schuldform getroffen worden ist, wie bei einer Einstellung gen. § 153a StPO.