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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

20.835 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2011, Köln ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 10:16
@Jürgen57
Zitat von Jürgen57Jürgen57 schrieb:Mal eine Frage zu BS und seiner "Verntwortung".

Konstruierter Fall:

HS hat die Tat begangen, aber niemanden in der Familie eingeweiht. BS geht monatelang von der Unschuld seiner Frau aus. Einige Stunden vor der Hausdurchsuchung/Festnahme gesteht sie BS, dass sie es war. Der ist schockiert, weiß aber, dass es nun nur noch einen Weg gibt: Nach vorne! Gute Anwälte besorgen, seiner Frau versprechen, lebenslang für die Kinder da zu sein falls es zu ihrer Verurteilung kommt, sie regelmäßig im Knast zu besuchen und ihr ihre Zigaretten-Lieblingsmarke mitzubringen und und und.

Um dieses Ziel zu erreichen schweißt er die Familie zusammen und legt sich ein "Schweigegelübde" auf. Nie wird er jemals sagen, dass sie es war. Weder vor dem Gericht, noch vor Familienangehörigen, noch vor Freunden. Er wird bis zum Ende jegliche rechtliche Möglichkeit ausschöpfen, HS aus dem Knast zu bekommenEr wird seinen Kindern immer das Gefühl geben, dass ihre Mutter einem Justizskandal zum Opfer gefallen ist.
Dazu denke ich, macht sich jeder hier so seine Gedanken. Deine hierzu geäußerten Gedanken habe ich mir auch ziemlich genau so gemacht ! Nur darfst Du dabei nicht vergessen, daß er seiner in Haft sitzenden Ehefrau ja -mutmasslich - auch sein jetziges Millionenvermögen verdankt, sofern sie es wirklich war. Denn ohne diese Tatsache sähe es ja wohl sehr düster aus, basierend auf den im Vernehmungsvideo geäußerten Fakten zu den Schulden des BS, etc. !
Zitat von Jürgen57Jürgen57 schrieb:Frage:

Da er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft; was ist in diesem Fall seine "Schuld"? Ist er Mitwisser einer Tat oder nur jemand, der nachträglich von einer Tat Kenntnis bekommen hat?
Worin BS´Schuld besteht oder bestehen könnte, kann ich Dir nicht sagen, weil ich es nicht weiss!

Aber selbst dann, wenn BS eine wie auch immer geartete "Schuld" hätte, so spielt eine solche "Schuld" hier in Bezug auf das von Dir geäußerte "Aussageverweigerungsrecht! richtig "ZEUGNISverweigerungsrecht" für dieses in § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO geregelte Zeugnisverweigerungsrecht von Ehegatten keinerlei Rolle !

Entscheidend für den Gebrauch desselben, bzw. das sich "Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen" des § 52 StPO als "Ehegatte" ist

"die Rücksicht auf die Zwangslage des Zeugen (hier BS) der zur Wahrheit (an sich) verpflichtet ist, aber befürchten muss, dadurch (z.B. -FIKTION!! Schatz, ich wollte uns das Geld, das uns zusteht einfach schneller besorgen. und jetzt stecke ich leider grade etwas in der Bedrouille! (FIKTION Ende!) einem Angehörigen zu schaden.

(Quelle Kleinknecht /Meyer-Goßner Kommentar zur Strafprozessordnung zu § 52, Rn. 1)
Zitat von Jürgen57Jürgen57 schrieb:Gleiches gilt für Dr.Schw.: Gesetzt den Fall, HS würde verurteilt und sie würde dem RA nach allen Instanzen gestehen "Ja, ich habe es getan", müsste er im NACHHINEIN sagen, "Ja, ich habe eine Schuldige verteidigt?
Nein das müsste er nicht nur, sondern das DARF er gar NICHT ! Der RA unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht, die sehr restriktiv ausgelegt wird (ähnlich dem Beichtgeheimnis bei Priestern! Die werden exkommuniziert, wenn sie dieses verletzen-selbst bei einem Mörder, der sich ihm anvertraut hat !-Gängige Rspr. !)



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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 10:32
http://www.badische-zeitung.de/freiburg/doppelmord-im-rieselfeld-polizei-nimmt-verdaechtigen-fest--59702031.html

kein einbruch, nichts gestohlen, 2 tote durch messerstiche
und es gibt ein 4 merkmal was in beiden fällen zutrifft


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 10:32
@Jürgen57

Die "Schuld" des BS in Deiner Konstruktion wäre keine im Sinne des Strafrechts. Es gibt, wie Du weisst, schon keine Pflicht für BS überhaupt auszusagen, daher erst recht keine seine Gattin zu belasten. Die Vorschrift wäre sinnlos wenn sie sich nur auf entlastende Aussagen beziehen würde.
Grund für diese Vorschrift ist die Zwangslage, in der sich ein Angehöriger befindet der als Zeuge "zur Wahrheit verpflichtet ist, aber befürchten musss, dadurch einem Angehörigen zu schaden".
Das Prinzip "niemand ist verpflichtet sich selbst zu belasten" (nemo tenetur) wird gewissermassen auf die Familie ausgedehnt.

Zu der Konstruktion mit RA Schw.:
Er wird das sicher schon mal erlebt haben. Aber ob und was er dazu sagen will oder nicht ist alleine seine Sache. Es gibt keine Vorschrift die ihn zu einer Stellungnahme oä. zwingt, daher auch keine Schuld.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 10:35
Im Grunde ja eine ärgerliche Sache für den Steuerzahler. Da zeigt sich dieser Fall doch so eindeutig, dass CSI-Fans den hier schon gelöst haben und trotzdem werden so viel Prozesstage anberaumt. Was eine Verschwendung!


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 10:39
@DolusDirectus mit dem Unterschied, dass ein Priester dich gleich mal in Gottes Namen (zum Preis von ein paar Rosenkränzen) von deiner Schuld freispricht während sogar ein Staranwalt dafür einen Richter braucht :D


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 10:51
@ra He Ko
@ all

RAHeKo´s Post vom 4.1.2013 um 20:09 Uhr
@Tom_Ripley

Nach dolusd steht die Schwere der Schuld mit Sicherungsverwahrung bereits jetzt fest.
Als ich diesen Post gelesen hatte, haben sich mir sämtliche Nackenhaare gekrümmt !

Entweder Du hast da wirklich wider besseren Wissens etwas völlig an den Haaren herbeigezogenes geschrieben, was ich Dir aber -ausdrücklich- nicht unterstellen will oder Du hats einfach die Tatsachen nicht sauber eruiert ?

Ich habe bislang mindestens einmal, aber ich meine sogar 2- 3 mal schon hier zum Teil sehr aufwändig dargestellt, warum es gerade in diesem Doppelmord Fall KEINERLEI RAUM für das Thema SICHERUNGSVERWAHRUNG geben kann.

Zur Erinnerung FÜR DICH RaHeKo und auch noch mal für alle anderen anbei wie folgt zur Kenntnis mein Post vom 28.09.2012
Das hier angesprochene THEMA "Sicherungsverwahrung" i.S. § 66 StGB wird bei einer etwaigen Verurteilung von HS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinerlei Rolle spielen, da sie u.a. "zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich" sein muss !

Und genau das sehe ich hier in diesem Fall überhaupt nicht !

Warum nicht ? -> Schaut Euch mal den nachfolgenden Wortlaut des § 66 StGB genau an:

_______________________________________________________________________________
§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre
_____________________________________________________________________________


Das Einzige-und aus meiner Sicht- sehr wahrscheinliche Szenario bei der Verurteilung der mutmaßlichen Doppelmörderin und Angeschuldigten HS ist die "Feststellung der besonderen Schwere der Schuld" (sog. "Schuldschwereklausel) im Strafurteil !

Sollte dies so judiziert werden, dann wird HS nicht vor Ablauf von 23-25 Jahren durchschnittlich zu verbüßender Dauer der Freiheitsstrafe "auf Bewährung" aus der Haft entlassen werden.


§ 57a
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe.


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,


2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
Das Thema "Sicherungsverwahrung" hätte hier -rein hypothetisch nur -und nur dann- Relevanz, wenn bei der HS "Wiederholungsgefahr" bestünde und sie für die Allgemeinheit eine Gefahr wäre. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn sie chon vorher einen Menschen oder immer mal wieder jemanden getötet hätte. Das ist hier aber ganz sicher nicht der Fall.

Also auch für Dich RaHeKo nochmal, solch einem Mist mit der Annahme von SV hier von mir ? NEVER !

Also in Zukunft bitte beim Behaupten dessen, was der Dolus alles erzählt hat, bitte erstmal ganz sauber recherchieren !


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 10:59
@DolusDirectus du meinst so sauber recherchieren, wie der Rest das auch hier tut wenn mitunter tragischere Dinge behauptet, im Bauch gefühlt oder in den Raum gestellt werden?
Sorry, lies Rahekos Post und du weißt dass das eine gewollte Übertreibung deiner Ansicht war und keine Unterstellung! Mensch, Dolus, du gehörst (wie ich auch) zu denen die austeilen können, dann muss man auch einstecken können!


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 11:07
@ jürgen 57

.....also, wenn mein Mann mir um "5 vor 12" nochmal schnell "überraschend" beichtet, daß er meine Eltern umgebracht hat, dann gibts für mich nicht nur einen, sondern zwei Wege...

1. Weg (wie Du beschrieben hast) Ich stehe zu meinem Mann....

2. Weg Ich bin total geschockt und stehe nicht zu ihm. Wenn er meine Eltern umbringt, dann es es "aus!" Das kann nicht sein.... Egal ob wir Kinder haben oder nicht, oder diese Tat uns zu einem Riesengeldsegen verholfen hätten.... (das wäre mein Weg!)

@ arwen

Ich glaube, so "arg" kaputt war der BMW vermutlich nicht.... Da wird vielleicht noch ein Lämpchen aufgeleuchtet haben oder sowas....



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Im übrigen, wenn mir 26 Jahre Haft droht, dann würde ich - im Unschuldsfall - alles gestehen, was ich an diesem Abend wirklich getan habe, egal wie peinlich es wäre..... 26 Jahre Haft sind einfach zu lange, um sich diesen Schuh anzuziehen....

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Wird der Rechsanwalt vorher oder nachher bezahlt oder gibts da Vorkasse.... Könnte ja sein, daß irgendwer "plötzlich" sagt, ich bezahle den RA Schwenn nicht mehr..... (?)


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 11:13
@sensibella

Du hast im 1. Post von Grade eben auf jeden Fall den Nagel auf den Kopf getroffen !

Im 2. Post von Grade eben denke ich auch, dass es eine gewollte Überzeichnung von raheko war.

Und mit dem Austeilen hast Dz sicherlich auch Recht, da stehen wir ( Du, raheko und ich selbst) uns in nichts nach. Da kann ich dann selbiges auch mal "aushalten" is von Erträgen....


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05.01.2013 um 11:15
@sensibella
Mir ging es im Wesentlichen darum, klarzumachen, dass ich hier keinen juristischen Quatsch (SV Relevanz bei HS) von mir gebe.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 11:16
@DolusDirectus verstehe ich auch. Aber das unterstellt dir glaube ich auch niemand.


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05.01.2013 um 11:19
@sensibella
Danke !


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 11:27
@Jürgen57

Nur zur Ergänzung:

Dass Deine Frage so weit gefasst war, dass die anwaltliche Schweigepflicht verletzt werden könnte habe ich das nicht herausgelesen. Da hat dolus recht, das geht nicht.
Aber er muss sich zum einen nicht rechfertigen, und wenn man in ein paar Jahren den Schw. fragen würde:
"Nachdem die Angeklagte gestanden hat - waren sie da immer noch von ihrer Unschuld überzeugt?" darf er ruhig antworten: "Da sind mir schon leichte Zweifel gekommen..."


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 11:34
@Alpenveilchen

Zum Thema Bezahlen des Strafverteidigers.

Aus der Praxis kenne ich es eigentlich nur so, dass speziell und gerade in Fällen , bei denen es um den Vorwurf des Mordes geht, in Abhängigkeit der Güte und der Erfahrung des mandatierten RA ein sehr ordentlicher fünf stelliger Betrag als " Vorschuss" fließt. Das kann auch gut sein, dass hier schonmal 30.000 bis 50.000 Euros Vorkasse geflossen sind und der Rest nach Rechtskraft des Urteils, bzw Freispruchs. Aber bitte nagelt mich nicht wieder fest und geißelt mich, das ist reine Spekulation! Nur bei einem Kaliber wie Schwenn und dem, was hier zu verlieren ist, und dem Vermoegen im Lager der HS sehe ich das persönlich als möglich und auch wahrscheinlich an.

Es kann auch sein, dass man sich auf einen kleinen Betrag einigt, zB 20.000 Euros sofort und dann noch einen dicken Batzen oben drauf , sozusagen als " Erfolgsonorar" .

Aber wie gesagt das ist Spekulation !

In der Regel haben die mit einem Mordvorwurf betroffenen nicht so viel Geld und da ist es ganz wichtig, auf Anwaltsseite sein Honorar möglichst direkt zu einm großen Teil vorher zu kassieren, da nach der Erfahrung solcher Fälle die meisten Angehörigen bei einem LL Urteil nicht mehr sehr "geneigt" sind, noch viel Geld in einen "erfolglosen" Anwalt nach zu schießen.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 11:39
@Alpenveilchen .. wenn man aus der Versicherungsbranche kommt ist man vielleicht auch entsprechend gut rechtsschutzversichert und muss sein eigenes Vermögen erstmal nicht antasten.
Da aber ja allem Anschein nach was zu holen ist wird der Anwalt schon wissen wie und wo er es sich herholen kann.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 11:51
@talida

Nach allen Bedingungswerken der Rechtschutzversicherungen sind Vorsatztaten vom Risiko ausgeschlossen.

Du wirst also nicht erleben, dass eine Rechtschutzversicherung hier einen Cent zahlt.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

05.01.2013 um 11:51
@dolusd

Klar war das Ironie.


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05.01.2013 um 12:00
@sensibella

Du hast recht. Es ist ne Unverschämtheit, hier soviel Steuergelder zu verprassen.

Ein Video und CSI reichen völlig aus zur Schuldfeststellung. Rike war's. Punkt.

Bei der Klarheit sollte man die Richter wegen der Veruntreuung von Steuergelder anzeigen.

Aber dann bitte sofort die Todesstrafe.

Ich sehe nicht ein, dass mit meinen Steuergeldern solche Monster noch warm und trocken sitzen und von mir am kacken gehalten werden.

Jeder Knacki kostet rund 390,-€ pro Tag.

Das Geld kann man sparen.

Kitas statt Knackis!


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05.01.2013 um 12:01
@Verbum_peto .. das ist nicht ganz korrekt was du da schreibst.
Denn das würde ja bedeuten für dich steht fest, dass sie wegen Vorsatz verurteilt wird?
Du konterst hier ja anders.

Nur wenn sie mit Vorsatz verurteilt zahlt der Rechtsschutz nicht.
Ergeht aber ein Freispruch oder sie wird verurteilt mit Fahrlässigkeit, dann zahlen die alles.


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05.01.2013 um 12:08
@talida


Strafsachen sind nicht abgedeckt. Höchstens eine Erstberatung.


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