Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
05.01.2013 um 10:16@Jürgen57
Aber selbst dann, wenn BS eine wie auch immer geartete "Schuld" hätte, so spielt eine solche "Schuld" hier in Bezug auf das von Dir geäußerte "Aussageverweigerungsrecht! richtig "ZEUGNISverweigerungsrecht" für dieses in § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO geregelte Zeugnisverweigerungsrecht von Ehegatten keinerlei Rolle !
Entscheidend für den Gebrauch desselben, bzw. das sich "Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen" des § 52 StPO als "Ehegatte" ist
"die Rücksicht auf die Zwangslage des Zeugen (hier BS) der zur Wahrheit (an sich) verpflichtet ist, aber befürchten muss, dadurch (z.B. -FIKTION!! Schatz, ich wollte uns das Geld, das uns zusteht einfach schneller besorgen. und jetzt stecke ich leider grade etwas in der Bedrouille! (FIKTION Ende!) einem Angehörigen zu schaden.
(Quelle Kleinknecht /Meyer-Goßner Kommentar zur Strafprozessordnung zu § 52, Rn. 1)
Jürgen57 schrieb:Mal eine Frage zu BS und seiner "Verntwortung".Dazu denke ich, macht sich jeder hier so seine Gedanken. Deine hierzu geäußerten Gedanken habe ich mir auch ziemlich genau so gemacht ! Nur darfst Du dabei nicht vergessen, daß er seiner in Haft sitzenden Ehefrau ja -mutmasslich - auch sein jetziges Millionenvermögen verdankt, sofern sie es wirklich war. Denn ohne diese Tatsache sähe es ja wohl sehr düster aus, basierend auf den im Vernehmungsvideo geäußerten Fakten zu den Schulden des BS, etc. !
Konstruierter Fall:
HS hat die Tat begangen, aber niemanden in der Familie eingeweiht. BS geht monatelang von der Unschuld seiner Frau aus. Einige Stunden vor der Hausdurchsuchung/Festnahme gesteht sie BS, dass sie es war. Der ist schockiert, weiß aber, dass es nun nur noch einen Weg gibt: Nach vorne! Gute Anwälte besorgen, seiner Frau versprechen, lebenslang für die Kinder da zu sein falls es zu ihrer Verurteilung kommt, sie regelmäßig im Knast zu besuchen und ihr ihre Zigaretten-Lieblingsmarke mitzubringen und und und.
Um dieses Ziel zu erreichen schweißt er die Familie zusammen und legt sich ein "Schweigegelübde" auf. Nie wird er jemals sagen, dass sie es war. Weder vor dem Gericht, noch vor Familienangehörigen, noch vor Freunden. Er wird bis zum Ende jegliche rechtliche Möglichkeit ausschöpfen, HS aus dem Knast zu bekommenEr wird seinen Kindern immer das Gefühl geben, dass ihre Mutter einem Justizskandal zum Opfer gefallen ist.
Jürgen57 schrieb:Frage:Worin BS´Schuld besteht oder bestehen könnte, kann ich Dir nicht sagen, weil ich es nicht weiss!
Da er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft; was ist in diesem Fall seine "Schuld"? Ist er Mitwisser einer Tat oder nur jemand, der nachträglich von einer Tat Kenntnis bekommen hat?
Aber selbst dann, wenn BS eine wie auch immer geartete "Schuld" hätte, so spielt eine solche "Schuld" hier in Bezug auf das von Dir geäußerte "Aussageverweigerungsrecht! richtig "ZEUGNISverweigerungsrecht" für dieses in § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO geregelte Zeugnisverweigerungsrecht von Ehegatten keinerlei Rolle !
Entscheidend für den Gebrauch desselben, bzw. das sich "Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen" des § 52 StPO als "Ehegatte" ist
"die Rücksicht auf die Zwangslage des Zeugen (hier BS) der zur Wahrheit (an sich) verpflichtet ist, aber befürchten muss, dadurch (z.B. -FIKTION!! Schatz, ich wollte uns das Geld, das uns zusteht einfach schneller besorgen. und jetzt stecke ich leider grade etwas in der Bedrouille! (FIKTION Ende!) einem Angehörigen zu schaden.
(Quelle Kleinknecht /Meyer-Goßner Kommentar zur Strafprozessordnung zu § 52, Rn. 1)
Jürgen57 schrieb:Gleiches gilt für Dr.Schw.: Gesetzt den Fall, HS würde verurteilt und sie würde dem RA nach allen Instanzen gestehen "Ja, ich habe es getan", müsste er im NACHHINEIN sagen, "Ja, ich habe eine Schuldige verteidigt?Nein das müsste er nicht nur, sondern das DARF er gar NICHT ! Der RA unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht, die sehr restriktiv ausgelegt wird (ähnlich dem Beichtgeheimnis bei Priestern! Die werden exkommuniziert, wenn sie dieses verletzen-selbst bei einem Mörder, der sich ihm anvertraut hat !-Gängige Rspr. !)