@wieso1 .. ich bewundere deine Zuversicht. Aber glaubs mir, es wäre mir persönlich auch mehr als Recht, wenn sich am Ende alle Beschuldigungen gegen HS in heisse Luft auflösen würden.
Fakt ist aber hier, dass die Ermittler eine Indizienkette zusammengepuzzelt haben die dann von der StA UND vom Gericht als ausreichend angesehen wurde um einen Haftbefehl und U-Haft anzuordnen, sowie auch Anklage zu erheben.
Nach dieser Indizienlage MUSS im Vorfeld geprüft worden sein ob eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zugrunde liegt und darüber muss sich StA und Gericht einig sein. Dazu muss dann auch die Tat rekonstruierbar sein.
Im Klartext heisst das nichts anderes, als dass die Indizien, Zeugenaussagen, Gutachten der Gerichtsmedizin und Forensiker usw. zu dieser Überzeugung geführt haben.
Wäre hier auch nur andeutungsweise Zweifel aufgekommen, dass der Todeszeitpunkt nicht in den rekonstruierten Tatablauf passt, wäre es nie zu einer Anklage gekommen.
Deshalb ist es in diesem Fall erstmal auch völlig unrelevant ob Rollläden rauf oder runter, Zeitung da oder nicht da oder Opfer gesehen oder nicht gesehen herum zu diskutieren.
Der von den Gerichtsmedizinern festgestellte Todeszeitpunkt (der unmittelbar nach auffinden der Leichen und lange vor in Verdacht geraten der Beschuldigen festgestellt wurde und mit Datum in den Akten vermerkt ist) MUSS in den rekonstruierten Tatablauf lückenlos reinpassen.
Die Verteidigerseite kann hier nichts anderes tun als diese Indizienkette zu zerstückeln, so dass am Ende die Puzzlestücke kein Gesamtbild ergeben.
Dazu würde gehören, wenn der Todeszeitpunkt eindeutig nicht in das angenommene Zeitfenster wie von den Ermittlern, StA und Gericht angenommen passen würde.
Das müsste aber von Verteidigerseite eindeutig durch Gerichsmedizinische Gutachten wiederlegt werden und könnte dann noch durch Zeugen die die Opfer gesehen haben wollen, oder eine Zeitung die da und dann weg war untermauert werden.
Da aber der Todeszeitpunkt relativ kurz zu bestimmen war vertraue ich hier wirklich auf die Gerichtsmediziner die dazu auch noch unabhängig voneinander 2 Todestermine zu bestimmen hatten.