@Comtesse +Annex zu
@Weisbirke "In U-Haft darf man doch gar nicht länger als ein paar Wochen festgehalten werden, ohne Beweise, oder?"
ANTWORT:
"Der Eingriff (die U-Haft) ist nur zulässig, wenn und soweit die vollständige Aufklärung der Tat oder die rasche Durchführung des Verfahrens einschliesslich der Urteillsvollstreckung n i c h t
a n d e r s g e s i c h e r t w e r d e n k a n n."
....."Die U-Haft darf n i c h t l ä n g e r v o l l z o g e n werden, als notwendig ist.!
Abzuwägen ist insoweit die "Schwere des Eingriffs (hier die U-Haft) in die Lebenssphäre des Beschuldigten, ..........gegen die "Bedeutung" der Strafsache ( hier Doppelmord-also "Offizialdelikt") und die R e c h t s f o l g e n erwartung."
(Quelle:Kleinknecht/Meyer-Goßner- Kommentar zur Strafprozessordnung zu § 112 Abs. 1, Rz. 8-11)
Die hier zu erwartende "Rechtsfolge" bei rechtskräftiger Verurteilung ist die Verurteilung zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe.
Da hier aufgrund der Art und Weise der Tatausführung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß die 3. Große Strafkammer in KO der mutmasslichen Doppelmörderin auch die sog. "Schwere der Schuld" -sog. Schuldschwereklausel- in´s Strafurteil schreiben wird, wird sie bei lebensnaher Betrachtung unter Würdigung der Gesamtumstände nicht unter 20 Jahren, eher bis ca. 25 Jahre Freiheitsentzug zu erwarten haben...
ALSO: liegt hier eine mehr als ERHEBLICHE Rechtsfolgenerwartung seitens der Beschuldigten HS vor ! Damit ist die U-Haft, wie mein Kollege Weisbirke bereits ausgeführt hat, für MINDESTENS 6 Monate gerechtfertigt". Aber wie er ausführt, kann dies auch noch länger dauern.....