Peggy Knobloch
14.05.2012 um 02:25@hawo
Sorry.... :D
Vom Jack Unterweger waren auch etliche überzeugt, auch für Ted Bundy wurde Geld gesammelt.
Ich neige dazu, allen wahrhaft Überzeugten zu misstrauen, denn wie sagte Brecht doch so treffend? Von den sichren Dingen ist der Zweifel stets das sicherste.
Bossi hat auch etliche Dinger gemacht, die bei Kollegen für Kopfschütteln sorgten. Seinem Ruf hat es nur gut getan. Und n schlechter Verteidiger war er auch nie, nur als Schauspieler war er noch n Tick besser.
Ich will aber auch nicht zu viel spekulieren, vielleicht überrascht mich Euler noch. Er scheint ja kein Dummer zu sein.
Hier noch ne BGH-Meinung zur bloßen Behauptung eines Gegenteils bzw. dem reinen Sähen von Zweifel, wie ich es bislang von BI-Seite erlebt habe:
http://www.ferner.de/leistungen.php?schwerpunkt=wiederaufnahme (Archiv-Version vom 18.02.2013)
Sorry.... :D
hawo schrieb:eigene Überzeugung der Unschuld ist zwar ritterlichFindest Du?
Vom Jack Unterweger waren auch etliche überzeugt, auch für Ted Bundy wurde Geld gesammelt.
Ich neige dazu, allen wahrhaft Überzeugten zu misstrauen, denn wie sagte Brecht doch so treffend? Von den sichren Dingen ist der Zweifel stets das sicherste.
atencion schrieb:Meine Hoffnung ist Eulers Ehrgeiz. Denn laecherlich machen vor seinen Berufskollegen will er sich ja sicherlich nicht.Euler hat nichts zu verlieren. Medial kann er nur gewinnen. Und seine Kollegen wissen genau, wie das Spielchen läuft.
Bossi hat auch etliche Dinger gemacht, die bei Kollegen für Kopfschütteln sorgten. Seinem Ruf hat es nur gut getan. Und n schlechter Verteidiger war er auch nie, nur als Schauspieler war er noch n Tick besser.
Ich will aber auch nicht zu viel spekulieren, vielleicht überrascht mich Euler noch. Er scheint ja kein Dummer zu sein.
Hier noch ne BGH-Meinung zur bloßen Behauptung eines Gegenteils bzw. dem reinen Sähen von Zweifel, wie ich es bislang von BI-Seite erlebt habe:
§§ 359 Nr. 5, 368 StPODie Seite ist an sich ganz informativ:
„Neue Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren“
Durch die bloße Behauptung des Gegenteils einer festgestellten Tatsache wird nicht bereits eine neue Tatsache (§ 359 Nr. 5 StPO) beigebracht; denn es ist anerkannt, dass in der Regel das erkennende Gericht mit der Feststellung einer Tatsache denknotwendig deren Gegenteil als nicht vorliegend bedacht hat. Erst dann, wenn das Gegenteil durch bisher nicht berücksichtigte (neue) Tatsachen substantiiert vorgetragen bzw. dargetan wird, so sind allein diese (Zusatz-) Tatsachen, die den Schluss auf das Gegenteil der getroffenen Feststellungen tragen sollen, neu. (Ls d. Schriftltg.)
BGH, Beschluß vom 22. 10. 1999 — 3 StE 15/93-1 - StB 4/99
http://www.ferner.de/leistungen.php?schwerpunkt=wiederaufnahme (Archiv-Version vom 18.02.2013)