Achtsamkeit schrieb:im großen und ganzen sehe ich das ähnlich wie du, wobei ich mir nicht so sicher bin das es Ulvis Mutter ist die da die Hetze betreibt
Glaub ich nicht. In dem Interview hat sich Frau Kulac trotz mehrmaliger Aufforderung nicht dazu durchringen können öffentlich die Frau Knobloch zu bezichtigen. Auch war dabei erkenntlich, dass die sich mehrfach nicht an die Absprachen hielt, so dass die Moderatoren sich ihre Fragen selbst beantworten musste.
Die kämpft für ihren Sohn und hält ihn vermutlich auch für unschuldig. So wie es eben jede gute Mutter tun würde. Wie sagte meine immer? Es ist eine schlechte Mutter, die nicht zu ihrem schlechten Kind hält.
Man kann ihr da vorwerfen, dass sie die Kindesmissbräuche herunterspielt und nicht rechtzeitig reagiert hat, aber das sie sich da der Realität ungern stellt, ist m.E absolut verständlich. Die sieht halt die BI als Sammlung netter Menschen, die ihr Hoffnung und Halt geben.
Viel verwerflicher finde ich da das Vorgehen von Frau Rödel.
hawo schrieb:Du hast genau das Problem aufgezeigt, was Gericht und StA jetzt haben: "...also ist er in der Psychiatrie gut aufgehoben, und da scheint es ihm ja auch gut zu gehen." Er ist eben in den Fällen des Kindesmissbrauchs für nicht schuldfähig erkannt worden. Wenn es also zu einem Wiederaufnahmeverfahren kommt und er im Anklagepunkt des Mordes für nicht schuldig erklärt wird, ist er ein freier Mann. Ein nachträgliches "Verschärfen" eines gesprochenen Urteils im Wiedeaufnahmeverfahren ist nicht möglich.
Stimmt nicht ganz. Die Unterbringung in der Psychatrie erfolgte nach § 63 StGB im Hinblick auf jene Taten in denen er nach § 20 StGB wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde.
Das bedeutet, dass, würde das Wiederaufnahmeverfahren nur dergestalt erfolgreich sein, dass Ulvi zwar des Mordes an Peggy freigesprochen würde, so bliebe die Unterbringung in der Psychatrie bestehen, da sie sich überhaupt nicht auf den Mord an Peggy bezieht.
Etwas anderes ergäbe sich, wenn zugleich auf Schuldfähigkeit in den Kindesmissbrauchsfällen erkannt würde. Dann wäre Ulvi des Mordes freigesprochen, der Grund für die psychatrische Unterbringung entfiele, eine Bestrafung verböte sich jedoch nach der Reformatio in Peius.
Das Problem wurde allerdings längst erkannt und angegangen:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/051/1605137.pdfIm solchen Fällen wird die Reformatio in Peius einfach durchbrochen. Das heißt, Ulvi würde dann für die Kindesmissbrauchsfälle verurteilt und müsste die Strafe auch absitzen.
Bei Interesse kann man sich, mit entsprechend gutem Magen, auch mal das Urteil durchlesen, welches Grund der Gesetzesänderung war:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/04/2-367-04.php