@damesic00Das sind aber Delikte, die zunächst durch MS noch gar nicht begangen waren, sondern allenfalls erst durch das Beseitigen der Leiche.
Wenn es stimmen würde, dass MS angeblich bei der Bushaltestelle von UK angehalten wurde und Peggy bereits zu diesem Zeitpunkt tot war, dann hatte MS zu diesem Zeitpunkt noch keine eigene Tat begangen. Er hat daher die Leiche nicht beseitigt, um "durch" die Tat (Leichenseitigung) eine Verfolgung gegen ihn in Bezug auf mögliche Delikte zu verhindern, die er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begangen haben kann. Eine Störung der Totenruhe oder ein Verszoss gegen Bestattungsgesetze hat er allenfalls durch die Beseitigung begangen, was von § 258 V StGB aber nicht gedeckt wird.
Ansonsten könnte man auch genauso sagen, dass man durch die Strafvereitelung verhindern wollte, dass man wegen der Strafvereitelung belangt werden könnte. Das ist ein Zirkelschluss.