@emz@lawine "Ein Straftäter, der noch erkennbar gefährlich ist, wird im Regelfall auch nach Verbüßung seiner regulären Haftstrafe nicht einfach auf die Strasse gesetzt."
Sondern er geht in die Sicherungsverwahrung.
Das stimmt so nur unter bestimmten Voraussetzungen.
1. Das gilt nur für bestimmte Straftaten, die in § 66 StGB aufgeführt sind.
2. Weitere Voraussetzung ist, dass
entweder
a) der Täter bereits vorher wegen genau solcher Straftaten zweimal zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt wurde und er mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt hat oder die gleiche Zeit in einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbracht hat
oder
b) der Täter drei solcher Straftaten begangen hat, die jeweils zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe für ihn führen würden und für die er zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird
oder
c) der Täter für bestimmte Straftaten (zum Teil schon angeführt, zum Teil andere) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird und er bereits einmal wegen einer solchen Tat zu mindestens drei Jahren verurteilt wurde
oder
d) der Täter für Straftaten unter c) zweimal je mindestens zwei Jahre Haft verbüßen müsste und er wegen einer dieser Taten zu mindestens drei Jahren verurteilt wird.
3. Zwischen den vorhergehenden Taten dürfen nicht mehr als fünf Jahre liegen, bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht mehr als fünfzehn Jahre (wobei Zeiten in Anstaltsverwahrung nicht angerechnet werden).
4. Für alle Varianten gilt ferner, dass eine individuelle Gefährlichkeitsprognose durchgeführt werden muss.
5. Die Sicherungsverwahrung muss bereits im Urteil angeordnet werden.
Wichtig: Eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nur noch dann zulässig, wenn eine angeordnete Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB wegfällt. Diese Möglichkeit ist aber verfassungsrechtlich und auch mit Blick auf die EMRK weiterhin bedenklich.
@LivingElvis kann da eventuell noch mehr zu sagen.
Im Übrigen: Ich persönliche halte die weitere Unterbringung von UK im psychiatrischen Krankenhaus aufgrund der festgestellten Straftaten und der aktuellen Gutachten für weiterhin gerechtfertigt. Einem WAV wegen der Vergewaltigung von Peggy räume ich keine großen Erfolgschancen ein.
Mfg,
G.