Peggy Knobloch
04.11.2014 um 11:33@Mao1974
ich stells mal ein:
ich stells mal ein:
In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt (§§ 140 ff. StPO). Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren. Pflichtverteidiger können mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren; übersteigt diese allerdings die daneben von der Staatskasse ebenfalls zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren, ist sie anzurechnen. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück. Auf Antrag des Pflichtverteidigers kann das Gericht auch feststellen, dass der Angeklagte zahlungsfähig ist; er schuldet dem Pflichtverteidiger dann die (etwas höheren) gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers. Allerdings kommt es in der Regel auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten nicht zur Auszahlung dieser Gebühren.sprich: Eine Rechnung stellt bei einem Schuldspruch dann trotdem nicht der Anwalt sondern die Staatskasse, da diese den Betrag vorausbezahlt hat. Und wer nicht zahlen KANN der zahlt auch nicht. Soweit richtig?
Im Gegensatz zum staatlich bestellten Pflichtverteidiger steht der Wahlverteidiger, den der Angeklagte selbst mandatiert. Typischerweise wird im Fall einer notwendigen Verteidigung dem Angeklagten mit Übersendung der Anklageschrift mitgeteilt, dass er einen Verteidiger seiner Wahl benennen möge und dass ihm andernfalls ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wird. Der ggf. vom Angeklagten mandatierte Wahlverteidiger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger zu stellen, wobei er für diesen Fall sein Wahlmandat niederlegen muss. Letztlich kann der Angeklagte somit seinen Pflichtverteidiger mittelbar selbst bestimmen, vorausgesetzt, der gewünschte Verteidiger ist auch bereit, das Mandat zu übernehmen und als Pflichtverteidiger tätig zu werden.