Kriminalfälle
Menschen Wissenschaft Politik Mystery Kriminalfälle Spiritualität Verschwörungen Technologie Ufologie Natur Umfragen Unterhaltung
weitere Rubriken
PhilosophieTräumeOrteEsoterikLiteraturAstronomieHelpdeskGruppenGamingFilmeMusikClashVerbesserungenAllmysteryEnglish
Diskussions-Übersichten
BesuchtTeilgenommenAlleNeueGeschlossenLesenswertSchlüsselwörter
Schiebe oft benutzte Tabs in die Navigationsleiste (zurücksetzen).

Peggy Knobloch

98.202 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 16:42
@Waidmann
@Scipper

Also ich bin kein Jurist, und keine Ahnung von welchen Begleitumständen das abhängig ist, aber ja, ich bin mir sicher dass es Fälle gibt, bei denen juristisch nach einer Zeitspanne von 10 Jahren nicht mehr vorgegangen werden kann. Eine Entschädigung kann für den Fall, dass es dennoch zur Anzeige gekommen ist, aber eingefordert werden. Ich spreche hier aber eindeutig aus der Praxis und kenne mich, wie gesagt, juristisch absolut nicht aus. Vielleicht kann das jemand aufklären, der da versierter ist ...?


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 16:43
@Blondi23
Bei Sexualstraftaten gibt es noch eine Besonderheit, die die Verjährung erheblich hinauszögert:
Gemäß § 78b Absatz 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des vermeintlichen Opfers. Die Vorschrift wurde am 30.06.1994 eingeführt. Sie sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass der Entschluss, entsprechende Straftaten zur Anzeige zu bringen, häufig erst nach dem Ende altersbedingter und familiärer Abhängigkeiten gefasst werden kann.

Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes theoretisch bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres des Opfers strafrechtlich verfolgt werden kann. Der „einfache“ sexuelle Missbrauch eines Kindes, kann dementsprechend bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers verfolgt werden.
Für alle Taten die nach dem Jahre 1994 begangen wurden, gilt diese Verjährungsregel in jedem Fall.
http://strafverteidigung-hamburg.com/955/verjahrung-von-kindesmissbrauch/
was jetzt nur nicht klar ist (also mir) was ist, wenn gar keine Anzeige mehr gemacht werden kann, sollte Peggy Knobloch tot sein, kann sie ihn nicht anzeigen, nachweisen kann man somit doch dann sowieso nix.......wenn sie ermordet wurde, dann verjährt ja nix, oder?


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 16:44
@Tussinelda
@Scipper

Danke.

Wenn das aber doch in jedem Fall gilt, wieso geht es dann hier nicht?


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 16:45
@Blondi23

Mit der Anzeige hat das nichts zu tun. Die Verjährung beginnt nach Beendigung der Tat, aber die
Verjährung kann unter Umständen bei gewissen Delikten ruhen oder auch unterbrochen sein.

"Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt, ...." und so weiter (§ 78b - Ruhen StGB).


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 16:51
@Scipper

Ich bin auch kein Rechtsexperte,aber in dem von mir verlinkten Beitrag ist es doch ganz gut erklärt...wie es aussieht hat sich aber keiner die Mühe gemacht,ihn zu lesen,sonst würde jetzt nicht so viel spekuliert werden.


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 16:53
@Waidmann

Wer spekuliert denn?


1x zitiertmelden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 16:54
@Waidmann
den hatte ich übersehen, sorry.....aber mir stellt sich immer noch die Frage, wie es ist, wenn es kein Opfer mehr geben sollte, das anzeigen könnte.......dann ist das doch alles hinfällig oder nicht? Also die Anzeige muss ja durch das Opfer passieren, oder?


1x zitiertmelden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 16:56
@Waidmann

Die Aritkel widersprechen sich: In dem einen Artikel steht "18. Lebensjahr", aber im StGB steht: 21. Lebensjahr. Außerdem gibt es eine Verjährung von 20 Jahren bei schweren Sexualstraftaten.

Es gibt ja auch bei schweren Straftaten eine Bestimmung, wonach es keiner Anzeige bedarf. Man nennt dies Offizialdelikte. In dem Fall muss der Staat von amtswegen tätig werden, wenn eine Straftat vorliegt, auch wenn das Opfer tot (z.B. bei Mord). Oder wenn das Opfer schweigt, kann der Staat durchaus einschreiten, wenn er Kenntnis oder ermittelt hat, dass eine schwere Straftat vorliegt.


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:00
@Scipper
ja, bei Mord, aber bei sexuellem Missbrauch? Wenn die Verjährung vom Opfer abhängig ist, dann muss das Opfer auch anzeigen....oder denke ich falsch?


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:02
@Tussinelda
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Also die Anzeige muss ja durch das Opfer passieren, oder?
Zu unterscheioden ist zwischen Antragsdelikten und Offizialdelikten.


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:03
@Scipper

Ist aber doch ein Antragsdelikt, oder?


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:05
Missbrauch von Kindern dürfte schon ein Offizialdelikt sein.


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:07
@Blondi23
Zitat von Blondi23Blondi23 schrieb:Wer spekuliert denn?
Alle soeben Beteiligten...weil wohl niemand die angegeben Paragraphen rechtsverbindlich genau deuten kann...ich nehme mich da nicht aus.

Ich bin der Meinung,dass durch den angegebenen Link klar sein müsste,dass der Missbrauch von Holger E. an der Tochter seines Onkels eigentlich noch nicht verjährt sein kann...nicht mehr und nicht weniger...das daraus jetzt eine tiefgreifende Paragraphenreiterei wird,konnte ich nicht ahnen.


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:09
@Frau.N.Zimmer

Das ist die Frage =)

@Waidmann

Ok. Ja, natürlich diskutieren wir jetzt stundenlang, kennst uns doch^^ =) Ne, mal Spaß beiseite. Der Scipper kennt sich gut aus, aber ich muss dann nachfragen, weil ich mir da nicht sicher bin und weil Jura einfach nicht meine Welt ist.


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:09
Ist das Thema jetzt relevant? Der Hallenser ist doch erst mal zu 6 Jahren
für den Missbrauch seiner 2jährigen Tochter verurteilt. Muss man sich
jetzt darüber Gedanken machen, ob das andere Opfer (seine Nichte)
ihn anzeigt oder ob die Tat gar verjährt ist, oder sollte man das nicht
der Justiz überlassen? Mal ausnahmsweise vertrauensvoll und weil wir
ohnehin keinen Einfluss nehmen können.


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:11
@Waidmann

Kurz gesagt: Ich als Laie würde auch sagen, der Fall ist noch nicht verjährt. Aber ob es so ist, können nur die Rechtsexperten wissen. Wenn der Fall zur Anzeige kam, wie man las, so wird dies von der Polizei oder Staatsanwaltschaft geprüt. Wir brauchen uns nicht den Kopf darüber zebrechen.


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:19
@Scipper

Wir müssen es nicht ausdiskutieren, aber als Hintergrundwissen kann man es ja mal behalten =)


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:19
War denn mit "Verwandten" hier nicht die Nichte gemeint? Sorry,@ramisha ich bin jetzt auch still ;)


Blaulicht | 4. Februar 2013 16:45


Eigene Tochter missbraucht: 6 Jahre Haft für Kinderschänder
Das Landgericht in Halle (Saale) hat am Dienstag einen Kinderschänder zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt. Obendrauf muss er 5.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Der 28-jährigen Mann aus Kabelsketal im Saalekreis hat nach Ansicht der Richter seine zur Tatzeit dreijährige Tochter vergangen missbraucht. Die Scheußlichkeiten zeichnete er zudem mit einer Kamera auf.
Die Richter verurteilten den Mann neben sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener auch wegen des Beischlafs zwischen Verwandten. Zudem waren bei den Mann kinderpornografische Schriften und Dateien entdeckt worden, darunter 824 Video- und 52 Bilddateien mit Vergewaltigungen ein- und zweijähriger Kinder.
Während des Prozesses zeigte der Angeklagte keine wirkliche Reue


3x zitiertmelden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:20
@Frau.N.Zimmer

Nachdem was ich bisher so gelesen habe und nachdem was die Personen bei Facebook geschrieben haben, schon.


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:21
@Blondi23

Wie @ramisha sagte: Man sollte der Justiz die Prüfung überlassen, ob der Fall verjährt ist oder nicht. Aber: Wer hat die Frage (Verjährung) hier aufgeworfen? Antworten wird man ja wohl noch dürfen !!!


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:21
@Frau.N.Zimmer

Ja, mit "Nichte" meinte ich die "Verwandte".


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:22
@Scipper

Klar darf man antworten. Man kann es durchaus auch mal besprechen. Letztendlich entscheidet eh die Justiz, aber ansprechen kann man alles einmal.


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:23
@Blondi23
Was reden wir dann von Verjährung? Das ist doch verhandelt worden...


melden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:24
@Frau.N.Zimmer

Wieso sprichst du mich an? Ich habe das Thema nicht angeschnitten, ich habe nur auf Scippers Paragraphen Bezug genommen.


2x zitiertmelden

Peggy Knobloch

16.09.2013 um 17:25
Zitat von Frau.N.ZimmerFrau.N.Zimmer schrieb:Die Richter verurteilten den Mann neben sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener auch wegen des Beischlafs zwischen Verwandten.
Ich sehe das auch so, dass das schon verhandelt wurde, liebes @Frau.N.Zimmer! :-)


melden