Peggy Knobloch
16.09.2013 um 18:21@Frau.N.Zimmer
Ihr solltet auch mal den Gesetzestext lesen: "Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 173 StGB).
Gemeint sind damit die Kinder und Kindeskinder. Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Hinzu kam die Minderjährigkeit des Opfers. Daher war es auch sexueller Kindesmissbrauch und sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen. Also eine Tat mit 3 verschiedenen Delikten laut StGB. Eine Tat - mehrmals begangen - und daher kam es zu der Gefängnisstrafe von rund 6 Jahren.
Ihr solltet auch mal den Gesetzestext lesen: "Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 173 StGB).
Gemeint sind damit die Kinder und Kindeskinder. Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Hinzu kam die Minderjährigkeit des Opfers. Daher war es auch sexueller Kindesmissbrauch und sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen. Also eine Tat mit 3 verschiedenen Delikten laut StGB. Eine Tat - mehrmals begangen - und daher kam es zu der Gefängnisstrafe von rund 6 Jahren.