@SherlockHumbug @juppzupp @Photographer73 Die rechtsmedizinische Begutachtung des Zungenbeins bei einem jungen Menschen, dessen sterbliche Überreste zudem beim Auffinden skelettiert sind, stellt eine außerordentliche Herausforderung an einen Rechtsmediziner dar.
Beim heranwachsenden Menschen, besteht das Zungenbein zu großen Anteilen noch aus Knorpelgewebe. Erst beim Erreichen der mittleren Lebensjahrzehnte, ist das Zungenbein durch Mineralisierung in Form von Kalkeinlagerungen, beim Menschen komplett verknöchert.
Resultierend daraus, kann der Rechtsmediziner bei einem jungen Opfer das aufgrund von Gewalteinwirkung gegen den Hals zu Tode kam, durchaus bei der Obduktion auf ein intaktes Gefüge der Kehlkopfstrukturen stoßen.
Er ist dann darauf angewiesen, die Gewalteinwirkung gegen den Hals, an einer anderen Stelle abzuleiten. Dies gelingt ihm, indem er in den Augenbindehäuten und im Gesichtsgewebe des Opfers, nach punktförmigen Stauungsblutungen sucht. Findet er diese zahlreich vor, kann er daraus eine länger andauernde Kompression gegen den Hals des Opfers ableiten. Liegt eine Strangulation mit einem Hilfsmittel vor, kommt es immer zu lokalen Gewebequetschungen, die bei der Obduktion aufgrund der Ausbildung von Hämatomen die insbesondere in den Halsweichteilen nachgewiesen werden können. Bei einer vollständigen Skelettierung, stehen diese Nachweise dann natürlich nicht mehr zur Verfügung.
Beim Fortschreiten der Verwesung wird zuerst relativ zügig das komplette Körpergewebe abgebaut. Nach ca. 4 Jahren Liegezeit, ist auch das Knorpelgewebe und das Weichteilgewebe komplett zersetzt.
Zitat
Besonders bei jungen Menschen sind Kehlkopf und Zungenbein, häufig noch nicht verknöchert, also knorpelig und daher verformbar. Ein Anpressen des Kehlkopfes gegen die Wirbelsäule, wie es beim Würgen häufig geschieht, kann deshalb ohne strukturelle Verletzungen des Kehlkopfskelettes bleiben. Bei älteren Personen, deren Kehlkopf und Zungenbein verknöchert sind, finden sich hingegen häufig Brüche des Ringknorpels, der Schildknorpelhörner oder des ZungenbeinsQuelle
Markus A.Rothschild
Buch; Todsicher oder die erstaunlichsten Fälle der Rechtsmedizin
(Bedauerlicherweise lässt sich diese Textpassage nicht direkt verlinken. Da die Buchseiten in der Google-Fassung nicht nummeriert sind, kann ich auch keine Seitenzahl angeben.)