jaska schrieb:Das mit den rechtlichen Gründen zur Nichtbekanntmachung von Einzelheiten kann so nicht stimmen.
Im Fall Ulvi K. gab es dazu an diesem Schritt eine Pressekonferenz der Unterstützer. Und RA Strate veröffentlicht sogar die Anträge im Ganzen.
Völlig richtig. Es ist nicht verboten, Wiederaufnahmeanträge in vollem Wortlaut zu veröffentlichen. Strate hat sich dazu auf seiner HP in Sachen Mollath wie folgt geäußert:
„Im Moment befinden wir uns noch in einem Verfahrensstadium, in welchem das Strafverfahren gegen Gustl Mollath rechtskräftig abgeschlossen ist. Das wird sich bis zur (erhofften) Wiederaufnahmeanordnung am Ende des Probationsverfahrens nicht ändern. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB bei Veröffentlichung von Verfahrensdokumenten aus dem Aditions- oder Probationsverfahren nicht greift, denn diese Strafvorschrift bezieht sich allein auf noch nicht abgeschlossene Verfahren. Spätestens mit Eintritt der Rechtskraft ist ein Strafverfahren „abgeschlossen“ (so schon das Reichsgericht in RGSt 35, 275 ff. zu § 17 Reichspressegesetz; so Vormbach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., Rdnr. 53 zu § 353d). Das gilt selbstverständlich, solange die Rechtskraft andauert und führt dazu, dass die Veröffentlichung der beiden Wiederaufnahmeanträge nicht strafbar ist.“
Wenn also im Fall BT der Wiederaufnahmeantrag nicht in vollem Wortlaut veröffentlicht wird, liegt das daran, dass BT und/oder die Autoren des Antrages das nicht wollen, nicht daran, dass sie es nicht dürften.