Mordfall Charlotte Böhringer
06.01.2020 um 22:54Noch etwas zur Reid-Methode: Soweit diese gegen § 136 a StPO verstößt, unterliegen die damit gewonnen Erkenntnisse im Prozess einem Beweisverwertungsverbot.
Das heißt: Ein Ermittler, der in Deutschland verbotene Vernehmungsmethoden anwendet, hat sich umsonst Arbeit gemacht und kann seine Ergebnisse in die Tonne treten. Und das weiß er auch.
Das heißt: Ein Ermittler, der in Deutschland verbotene Vernehmungsmethoden anwendet, hat sich umsonst Arbeit gemacht und kann seine Ergebnisse in die Tonne treten. Und das weiß er auch.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.