Mord an Frauke Liebs
13.09.2021 um 23:27Kuno426 schrieb:Verstehe ich das jetzt richtig, dass das Handy, wenn es im "Versteck" eingeschalten gewesen wäre, hätte geordet werden können, aber den Festhalteort hätte die Polizei nicht offiziell bestreifen/überprüfen/untersuchen dürfen???No, verstehst es falsch. Ein Handys, welches nicht für Kommunikation verwendet wird, durfte damals laut Gesetz überhaupt nicht geortet werden. Egal um welches Verbechen es da geht.
Anders als noch die bis zum 31.12.2007 geltende Vorgängerregelung aus §§ 100g bzw. 100h StPO ist der zu übermittelnde Datenbestand nicht mehr auf eine tatsächliche Verbindung (daher auch die frühere Bezeichnung als Verbindungsdatenauskunft) beschränkt, sondern verpflichtet heute die TK-Dienstleister, alle in seinem Gewahrsam befindlichen Verkehrsdaten, die in §§ 96 Abs. 115 und 113a16 TKG benannt sind, preis zu geben. Damit sind nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch Standortdaten im Stand-by-Betrieb umfasst.Quelle: https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2010/maerz/detailansicht-maerz/artikel/funkzellenauswertung.html (Hervorhebung von mir)
Also ab 1. Jänner 2008 waren nun auch Standortdaten im Stand-by-Betrieb erlaubt. Gemacht wurde es sicher wohl vorher jahrelang auch schon, nur ein gefinkelter Rechtsanwalt würde solche illegal erhobenen Daten - weil eben der richterliche Befehl diese nicht umfasst und die Polizei es nicht dürfte - vor Gericht als unzulässig abweisen. Darum wurde diese Gesetzesänderung gemacht und trat Anfang 2008 in Kraft.
Zum Zeitpunkt von Frauke war es also unzulässig, Daten über das Handy zu erheben, wenn damit nicht Kommunikation betrieben wurde. Heisst also, die letzte Ortung (falls es sie überhaupt gab?), wo dabei kein Anruf oder SMS getätigt wurde, war damals rechtlich überhaupt nicht gedeckt. Hätten sie also laut Gesetz gar nicht tun dürfen. Egal um welches Verbrechen oder nicht Verbrechen es gerade geht.