@Tamins Ein Patient in der Psychiatrie hat die gleichen Rechte wie ein normaler Krankenhauspatient. Er kann
selbstbestimmt seinen Aufenthaltsort frei wählen und auf eigenen Wunsch die Klinik jederzeit verlassen.
Natürlich gibt es Gründe, aus denen heraus ein Arzt dem Patienten das Verlassen der psychiatrischen Klinik untersagen kann.
Diese Gründe wären:
Starke Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, aufgrund der Einnahme von Neuroleptika. Der behandelte Patient ist nicht in der Lage am allgemeinen Straßenverkehr teilzunehmen.
Eigengefährdung...Der Patient ist nach gestellter Diagnose des Arztes suizidgefährdet.
Fremdgefährdung...Der Patient stellt für Dritte, eine unkalkulierbare Gefahr für deren körperliche
Unversehrtheit dar.
Sollte einer dieser Gründe auf den Patienten zutreffen, wird der Arzt zuerst versuchen Einsicht beim Erkrankten zu erzeugen, mit dem Ziel das er freiwillig in die erforderliche Behandlung einwilligt und auf sein Recht der Wahl seines Aufenthaltsortes verzichtet.
Ist der Patient uneinsichtig, muss die Polizei hinzugezogen werden, denn das Klinikpersonal darf zu diesem Zeitpunkt keine Gewalt auf den Patienten ausüben. Parallel zum Auftreten der Beamten, die den Patienten in dem dann schwebenden Verfahren in der Klinik festsetzen dürfen, wird ein Unterbringungsverfahren eingeleitet. Ein Richter muss den Arzt, sowie Auge in Auge den Patienten anhören. Dann entscheidet er, ob der Patient für vorerst 6 Wochen in die Psychiatrie zwangseingewiesen wird. Bei entsprechender Diagnose, kann diese Frist nach Ablauf der 6 Wochen in folgenden Verfahrensschritten verlängert werden.
Erst nach diesem richterlichen Beschluss, darf auch das Klinikpersonal angemessene Gewalt anwenden, um ein Entweichen des Patienten zu verhindern.
Dann liegt zwar ein offiziell aktenkundiges Verfahren bei den Behörden vor. Es wird aber in keiner Straftat gegen den Patienten ermittelt, so das es auch zu keiner Erkennungsdienstlichen Behandlung kommt.