bb37 schrieb:Es wurde bei diesem Fall nicht nur in Richtung "Mord" ermittelt. Nach den Ermittlungen geht die Polizei weiterhin von einem "Mord" aus. Nur wie sie "Mord" definiert ist unbekannt.
Das ist relativ einfach. Nach dem StGB
Da steht im § 211(2) StGB
Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Menschen töten - GS war hinterher tot. Er ist auch nicht an Altersschwäche gestorben oder an einer Erkrankung, sondern offenbar durch die Handlung (Überrollen) eines Anderen.
Und jetzt noch eines der Mordmerkmale
Mordlust - wenn man nicht weiß, warum GS überrollt wurde, kann man es nicht ausschließen
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes - immerhin war GS nackt. Unwahrscheinlich ist es trotzdem, aber auszuschließen....naja
Habgier - fällt wohl raus
Sonstige niedere Beweggründe - wenn man nicht weiß, warum GS überrollt wurde, kann man es nicht ausschließen
Heimtückisch - wenn man nicht weiß, wie GS getötet wurde, kann man es nicht ausschließen
Grausam - gut möglich. Der Gute ist ja ziemlich elendig verreckt
Gemeingef. Mittel - fällt eher raus
Verdecken/ Ermöglichen einer Straftat - wenn man nicht weiß, warum GS überrollt wurde, kann man es nicht ausschließen
Vorsatz ist gut möglich, jedenfalls nicht ausschließbar, eindeutige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlußgründe sind nicht erkennbar.
Wir haben also von 9 möglichen Mordmerkmalen 6 die wir nicht sicher ausschließen können.
Deswegen MUSS in Richtung Mord ermittelt werden. Man kann es nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen.