Mordfall Hinterkaifeck
09.12.2008 um 11:40@Bernstein
@Dew
Ja, der Aufsichtsrichter kann den Schiedsmann ermächtigen über Vorgänge, die sich in der Sühneverhandlung abgespielt haben, Auskunft zu geben.
Siehe:
http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/1956/Heft02/1956_02_S_25-28.pdf
Das muss natürlich auch für den Protokollführer gelten.
Dann haben wir doch möglicherweise die Antwort, warum Dersch Geräuchertes bekommen hat.
Er hätte nicht nur beim Amtsgericht monieren können, dass die Streitigkeiten zwischen L.S. und Sigl für Sühneverhandlungen nicht geeignet sind, sondern er hätte den Aufsichtsrichter um eine Ermächtigung zur Aussage ersuchen können und hätte dann alles aussagen können, was sich in der Sühneverhandlung ereignet hat.
@Dew
Ja, der Aufsichtsrichter kann den Schiedsmann ermächtigen über Vorgänge, die sich in der Sühneverhandlung abgespielt haben, Auskunft zu geben.
Siehe:
Das muss natürlich auch für den Protokollführer gelten.
Dann haben wir doch möglicherweise die Antwort, warum Dersch Geräuchertes bekommen hat.
Er hätte nicht nur beim Amtsgericht monieren können, dass die Streitigkeiten zwischen L.S. und Sigl für Sühneverhandlungen nicht geeignet sind, sondern er hätte den Aufsichtsrichter um eine Ermächtigung zur Aussage ersuchen können und hätte dann alles aussagen können, was sich in der Sühneverhandlung ereignet hat.