Eigentumsverhältnisse nach Karl Gabriels Tod am Anwesen Hinterkaifeck
Cäzilia Gabriel war nach dem Tode ihres Vaters aufgrund gesetzlichen Erbrechts Eigentümerin zu 3/8 des Anwesens HK.
Das hat das Amtsgericht Schrobenhausen (Nachlassgericht) zunächst nicht so gesehen, denn aufgrund des am 19.2.1915 ausgestellten Erbscheins wurde Victoria Gabriel am 5.7.1915 als Alleineigentümerin des Anwesens ins Grundbuch eingetragen, da gemäß des Erbscheins der Anteil des Karl Gabriel am Anwesen auf sie gefallen sei. Ihrer Tochter wurde aufgrund ihres Schuldbekenntnisses vom 3.7.1915 nur eine Hypothek von 2.000 Mark im Grundbuch eingetragen.
Hierfür gibt es mangels Regelung im Ehe-und Erbvertrag keinerlei rechtliche Grundlage. Der Erbschein vom 19.2.1915 war nicht rechtmäßig. Später muss der Erbschein vom 19.2.1915 deshalb wohl auch eingezogen worden sein.
StA Pielmaier schreibt dann auch zu diesem Punkt in seinem 22seitigen Bericht ( der Bericht liegt mir immer noch nicht vollständig vor) vom September 1926 folgendes:
"Der am 12.12.1914 gefallene Karl G. wurde laut Erbschein des Amtsgerichts Schrobenhausen vom 11.12.1922 anstelle des eingezogenen Erbscheins vom 19.2.1915 auf Grund Gesetzes von seiner Witwe Victoria Gabriel zu einem Viertel und von seiner Tochter Cäzilia Gabriel zu drei Viertel beerbt." ( Nachlassgericht Schrobenhausen, Az.: 188/14)
Hieraus folgt, dass Cäzilia Gabriel rechtlich gesehen seit der Sekunde, in dem ihr Vater starb, Eigentümerin zu 3/8 des Anwesens Hinterkaifeck war. ( K.G. war Eigentümer zu 1/2 , seine Tochter war deshalb Eigentümerin zu 3/4 von 1/2 = 3/8)
Ende 1922 ist es zwischen der Familie G. und den Erben der Hker bezüglich der Erbschaftsstreitigkeiten zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen. Ich gehe davon aus, dass zwischen den Parteien vor allem deshalb ein günstiger Kaufpreis für das Anwesen vereinbart wurde, weil Cäzilia Gabriel rechtlich gesehen schon seit dem Tod ihres Vaters am 12.12.1914 Miteigentümerin zu 3/8 am Grundstück war. Diesen Anteil hätten die Großeltern G. von ihr erben müssen. Der Erbschein vom 19.2.1915 war nicht korrekt. Nach Ausstellung des Erbscheins vom 11.12.1922 hätte die Familie G. deshalb einen Grundbuchberichtigungsanspruch gehabt.
Zur Vereinbarung eines günstigen Kaufpreises ist es wohl vor allem deshalb gekommen, weil dieser Erbanspruch der Familie G. irgendwie berücksichtigt werden musste. Für mich ist damit gut erklärbar, dass die Familie G. das Grundstück unbedingt kaufen wollte, weil es ihnen schon teilweise gehörte und weil es ohne sie damit hätte gar nicht anderweitig hätte verkauft werden dürfen.
@Badesalz hat uns außerdem in seinem Beitrag vom 17.5.2008 15.31 Uhr schon darauf hingewiesen, wie wertvoll es auch sein konnte, Grundstücke abzureißen und die teuren Baumaterialien anderweitig zu verwenden.
Deshalb ist es mir nicht mehr rätselhaft, warum das Anwesen Hk an ein Mitglied der Familie G. verkauft worden ist.